Sicherungshypothek

Die Sicherungshypothek ist eine Unterform der Hypothek. Die Sicherungshypothek sichert eine Geldforderung durch Grundbucheintrag. Im Gegensatz zur Hypothek kann sich der Gläubiger jedoch nicht auf den Grundbucheintrag berufen. Er muss vielmehr auch beweisen, dass die gesicherte Forderung tatsächlich besteht (besonders strenge Akzessorietät) .

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sachenrechtlicher Unterschied zur Hypothek

Im Unterschied zur Hypothek entsteht beim Erlöschen der gesicherten Forderung keine Eigentümergrundschuld. Die Sicherungshypothek erlischt kraft Gesetzes, wenn die gesicherte Forderung erloschen ist (in der Regel durch Rückzahlung). Der aktuelle Bestand der Sicherungshypothek ist also aus dem Grundbuch nicht ersichtlich. Die Sicherungshypothek ist nicht verkehrsfähig und gilt daher für Kreditinstitute als kein geeignetes Kreditsicherungsmittel.


praktische Bedeutung

Praktische Bedeutung hat die rechtsgeschäftlich bestellte Sicherungshypothek bei der Sicherung von öffentlich-rechtlichen Forderungen gegen einen Grundstückseigentümer. Den öffentlich-rechtlichen Gläubigern reicht dieses Sicherungsmittel aus, da sie die gesicherte Forderung durch bestandskräftige Bescheide beweisen können.


als Zwangsvollstreckungsmaßnahme

Besondere Bedeutung hat die Sicherungshypothek als Mittel der Zwangsvollstreckung (Zwangssicherungshypohek). Im Wege der Zwangsvollstreckung kann der Gläubiger eine Sicherungshypothek auch gegen den Willen des Eigentümers ins Grundbuch eintragen lassen. Voraussetzung ist immer ein Vollstreckungstitel, der den Bestand der Forderung beweist.


siehe auch

  • Bauhandwerker-Sicherungshypothek
  • Zwangsvollstreckung
  • Kreditsicherung


Weblinks

BGB

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