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Sicherungsverfahren

Das Sicherungsverfahren (§§ 413 ff. StPO) ist eine besondere Verfahrensart innerhalb des Strafrechts, die der selbständigen Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung (§ 61 ff. StGB) dient und an Stelle einer Anklageerhebung durchgeführt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass ein normales Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder dauernder Verhandlungsunfähigkeit des ansonsten aber gefährlichen Täters nicht durchgeführt werden kann, aber anstatt einer Verurteilung zu Freiheitsstrafe seine Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt in Betracht kommt.

Von einigen Sondervorschriften abgesehen gilt bei seiner Durchführung das allgemeine Strafverfahrensrecht.

An Stelle der Anklageschrift tritt in diesem Verfahren eine Antragsschrift der Staatsanwaltschaft. In der Hauptverhandlung ist ein (in der Regel psychiatrischer) Sachverständiger hinzuzuziehen, der ein Gutachten über etwa bestehende Gefährlichkeit des Täters sowie eine Gefährlichkeitsprognose abgibt. Dem Täter ist unter allen Umständen ein Verteidiger zu bestellen (§ 140 Abs. 1 Nr. 7 StPO).

Sicherungsverfahren

Sozialbudget

Das Sozialbudget (Deutschland) ist ein regelmäßiger Bericht der Bundesregierung über die in Deutschland in einem bestimmten Zeitraum erbrachten Sozialleistungen und ihre Finanzierung mit kurz- und mittelfristiger Vorschau.


Siehe auch


Weblinks

  • Statistisches Bundesamt

Konsolidation

Konsolidation tritt regelmäßig ein, wenn Berechtigter und Verpflichteter eines dinglichen Rechts in einer Person zusammenfallen. Sie ist damit ein Unterfall der Konfusion und führt zum Erlöschen.

Bedeutsamer als das Prinzip der Konsolidation, das von nur geringer praktischer Relevanz ist, ist der in § 889 BGB geregelte Ausschluss der Konsolidation im Falle dinglicher Rechte.

§ 889 BGB lautet wörtlich: Ein Recht an einem fremden Grundstück erlischt nicht dadurch, dass der Eigentümer des Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstück erwirbt.

Dies führt zu den praktisch durchaus häufigen Fällen des Bestehens einer Eigentümergrundschuld oder einer Eigentümerhypothek. Diese bleiben vor allem in ihrem ursprünglichen Rang bestehen, so dass derjenige, der eine vorrangige Sicherung an einem eigenen Grundstück erwirbt, diese - die selbstverständlich auch verkehrsfähig bleibt - ebenso vorrangig wieder veräußern und sich damit eine nicht unwesentliche Kreditmöglichkeit verschaffen kann.

Siehe auch: Grundschuld, Hypothek

Annie Oakley

thumb|200px|right|Annie Oakley um 1899
Annie Oakley (* 13. August 1860 in Willowdell, Darke County, Ohio; † 3. November 1926 in Greenville, Ohio; eigentlich Phoebe Ann Mosey) war eine US-amerikanische Kunstschützin.


Leben

Annie Oakley war das fünfte von acht Kindern des mittellosen Quäkers Jacob Mosey und dessen Frau Susan. Als sie vier Jahre alt war, starb ihr Vater. Daraufhin kam sie zunächst in ein Heim und anschließend als Magd auf eine Farm. Als ihre Mutter wieder heiratete, kehrte sie für vier Jahre zu ihrer Mutter und ihren Geschwistern zurück.

Bereits ab ihrem neunten Lebensjahr jagte Annie Oakley Kaninchen und andere Tiere für den Kochtopf. Sie jagte so erfolgreich, dass sie damit auch Geld verdiente. Nach fünf Jahren konnte sie mit ihren Einkünften die Hypothek auf die Farm ihres Stiefvaters zurückbezahlen. Ihr Ruf als Schützin verbreitete sich in Windeseile. Sie nahm auch an Wettbewerben teil. Als sie in Cincinnati den Kunstschützen Frank Butler besiegte, verliebte sich dieser in sie.

Mit knapp 16 Jahren heiratete sie Butler. Er brachte ihr Lesen und Schreiben bei und verschaffte ihr Auftritte in Wildwestvorführungen. Gemeinsam reisten sie durch den Mittleren Westen. In New Orleans trafen sie auf Buffalo Bills Wildwestvorführung - er engagierte sie vom Fleck weg. Im Verlauf von 17 Jahren reiste Oakley als Hauptattraktion mit Buffalo Bill. Sie traf in die Luft geworfene Würfel aus 30 Schritt Entfernung und schoss ihrem Mann die brennende Zigarette aus dem Mund.

Ihr Ruf gelangte auch über den “Teich”: Königin Victoria gehörte zu ihren Bewunderern, und der spätere deutsche Kaiser Wilhelm II. ließ sich von ihr eine Zigarette aus dem Mund schießen.

Im Jahr 1901 wurde Annie Oakley bei einem Eisenbahnunglück schwer verletzt. In der Folge blieb sie teilweise gelähmt, erholte sich aber so weit, dass sie noch einige Rekorde aufstellen konnte. 1903 war sie mit einer Verleumdungsklage gegen mehrere Zeitungen erfolgreich, die mit Geschichten über angeblichen Kokainmissbrauch gegen sie gehetzt hatten. 1922 hatte sie einen Autounfall, von dem sie sich nicht mehr erholte. Sie starb vier Jahre später im Alter von 66 Jahren. Ihr Ehemann Frank starb 18 Tage nach ihr (nach 50 Jahren glücklicher Ehe) eines natürlichen Todes.

Irving Berlin ehrte Annie Oakley mit seinem Musical Annie Get Your Gun aus dem Jahr 1946.


Literatur

  • Marcy Heidish: Secret Annie Oakley. New Amer Library, 1984. ISBN 0452255147
  • Robert M. Quackenbush: Who’s That Girl With the Gun? A Story of Annie Oakley. Simon & Schuster, 1988. ISBN 0139576711


Weblinks

  • Ausführliches Portrait im Buffalo Bill Historical Centre (englisch)

Eissanduhr

Die Eissanduhr (nach dem Erfinder auch Abalakow-Eissanduhr) ist ein Sicherungspunkt im Eis, der sich besonders zum Abseilen und als Standplatz eignet. Die Eissanduhr ist relativ unempfindlich gegen Druckschmelzung und Sonneneinstrahlung.

Mittels einer möglichst langen Eisschraube bohrt man schräg zwei Kanäle ins kompakte Eis, die sich im Eis in einem Winkel von ungefähr 90 Grad treffen. Anschließend fädelt man mit einem Drahthaken eine Reepschnur ein. Hierbei eigenen sich Kevlar-Reepschüre besonders gut, es gibt auch spezielle “Sanduhrfädler”, die bei Verwendung von normalen Reepschnüren vorteilhaft sind.

Die Bezeichnung “Eissanduhr” leitet sich aus der vom Prinzip her ähnlichen “Sanduhr” ab, die zur Sicherung im Fels verwendet wird und bei der die zur Sicherung verwendeten Felsformationen das Aussehen einer Sanduhr haben.


Weblinks

  • Abalakow-Eissanduhr


Literatur

Pepi Stückl/Georg Sojer, Bergsteigen: Lehrbuch für alle Spielarten des Bergsteigens, Bruckmann, München 1996, ISBN 3-7654-2859-0

Albert Dankert

Albert Dankert (* 8. März 1877 in Ottersleben; † 29. November 1933 in Magdeburg) spielte eine zentrale Rolle in der Arbeitersportbewegung der Region Magdeburg.

Dankert war als Zimmermann bei der Firma Krupp in Magdeburg beschäftigt. Er engagierte sich in der regionalen Arbeitersportbewegung. Er baute 1926 sein Haus in Ottersleben, auf das er eine Sicherungshypothek für den Arbeitersportverein aufnahm. Sie diente als Sicherheit für einen Kredit der Sparkasse Wanzleben zum Bau eines Sportplatzes mit angeschlossenem Sportlerheim.

Er verstarb 1933 im Krankenhaus Sudenburg an Leukämie.

Ihm zu Ehren wurde 1950/1951 eine Straße in Ottersleben “Albert-Dankert-Straße” benannt.


Literatur

  • “Enkel ergänzt Serie. Neue Informationen über Albert Dankert”. In: Magdeburger Volksstimme, 28. September 2005.

Dankert, Albert
Dankert, Albert
Dankert, Albert
Dankert, Albert

Verfügung

Die Verfügung ist im Recht allgemein eine anordnende Bestimmung. Der Begriff ist in allen Rechtsgebieten gebräuchlich, seine genaue Bedeutung je nach Gebiet aber unterschiedlich.

Contents


Zivilrecht

Im Zivilrecht versteht man unter Verfügung ein Rechtsgeschäft, durch das der Verfügende unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirkt, es also entweder auf einen Dritten überträgt oder mit einem Recht belastet oder das Recht aufhebt oder es sonstwie in seinem Inhalt ändert (BGHZ 1, 294, 304). Man spricht auch von einem Verfügungsgeschäft. Formen der Verfügung sind die Bestellung, Übertragung, Belastung, inhaltlichen Änderung und die Aufhebung eines Rechts.

Verfügungen haben ganz überwiegend sachenrechtlichen Charakter. Beispiele sind die Übereignung von beweglichen Sachen (Fahrnis) ( BGB) oder Grundstücken ( BGB) oder die Bestellung einer Hypothek ( BGB).

Es gibt aber auch schuldrechtliche Verfügungen. Genannt seien hier z.B. die Kündigung, die Anfechtung, der Erlass ( BGB) und die Abtretung ( BGB) einer Schuld.

Zur Verdeutlichung und Abgrenzung siehe auch: Verfügungsgeschäft, Verpflichtungsgeschäft, Trennungsprinzip, Abstraktionsprinzip, Verfügungsverbot.


Öffentliches Recht

Im Verwaltungsrecht, einem Teilgebiet des Öffentlichen Rechts bezeichnet man mit Verfügung (Abk. Vfg.) eine Maßnahme oder Entscheidung einer Behörde, häufig in Form eines Bescheids.

Beispiele:

  • Vfg., eine Sachbehandlung durch den Gruppenleiter zu delegieren.
  • Vfg. an einen Verkehrsteilnehmer, anzuhalten (im Rahmen der Verkehrsregelung durch einen Amtsträger).

Es wird zwischen (Einzel-)Verfügung und Allgemeinverfügung unterschieden.


Strafrecht

Auch das Strafrecht verwendet den Begriff der Verfügung. So setzt z.B. der Tatbestand des Betrugs ( StGB) eine Vermögensverfügung des Getäuschten voraus.
Im Ermittlungs- und Strafverfahren ist die Verfügung eine durch Staatsanwalt oder Richter getroffene Anordnung zur Sachleitung.


Prozessrecht

Im Prozessrecht ist der Begriff mehrdeutig bestimmt. Im Allgemeinen bezeichnet eine Verfügung die Arbeitsanweisung des Richters, Rechtspflegers oder eines Sachbearbeiters des Gerichts (beispielsweise eines Kostenbeamten) an den nachgeordneten Bereich. Mit der Verfügung werden unter anderem Anordnungen zur Prozess- oder Verfahrensleitung getroffen.

Im Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bezeichnet die Verfügung die verfahrensabschließende Entscheidung des Richters oder Rechtspflegers.

Davon zu unterscheiden ist die Einstweilige Verfügung, die nach den Regeln der Zivilprozessordnung ergeht (siehe dort).


Siehe auch

  • Entscheidung (Gericht)
  • Auflage (Justiz)


Weblinks

Eurovorläufer

Eurovorläufer sind lokal und zeitlich begrenzt kursgültige „Euromünzen“ der Teilnehmerstaaten vor der offiziellen Einführung des Euros.

Die Ausgaben erfolgten in Deutschland (1996 bis 1998) durch Genehmigung des Bundesminister der Finanzen. Die Münzen tragen den Schriftzug „Euro“ bzw. das Zeichen € als Wertangabe.

Die Eurovorläufer-Münzen gelten als eigenes abgeschlossenes numismatisches Sammelgebiet.

Es findet dadurch eine eindeutige Abgrenzung (rechtlich und zeitlich) zu (Phantasie- bzw. Test-) Euromedaillen sowie ECU-Medaillen und ECU-Münzen statt.

Es ist zu unterscheiden zwischen dem Sammelbegriff Vorläufer des Euro und dem Begriff der Eurovorläufer.
Unter den Sammelbegriff Vorläufer des Euro versteht man alle kursgültigen ECU-Münzen, alle kursgültigen Eurovorläufer und alle kursgültigen Eurobanknoten die vor der offiziellen Einführung der Euromünzen verausgabt wurden.

Familienverband

Familienverband hat mehrere Bedeutungen:

  • eine Großfamilie, teilweise mit Familientraditionen wie zum Beispiel Familientreffen, gemeinsam durchgeführter Ahnenforschung, einem Internetportal oder einem Familienwappen, eventuell als eingetragener Verein oder Stiftung organisiert
  • familienorientier Verband, in der Form eines politischen Interessenverbandes (zum Beispiel in Deutschland der Deutsche Familienverband, das Familiennetzwerk oder das Bündnis für Ehe und Familie) oder konfessionellen Verbandes (zum Beispiel in Deutschland der Familienbund der Katholiken).

Flugzeug (luftrechtliche Bedeutung)

Der Begriff Flugzeug hat außer seiner technischen Bedeutung in einigen Ländern zusätzlich eine davon abweichende luftrechtliche Bedeutung.


Deutschland

Der Begriff Flugzeug taucht als rein luftrechtlicher Begriff in Deutschland auch in Form einer eigenen Luftfahrzeugklasse auf und meint, gegenüber der allgemeinen technischen Definition, die auch auf einige der anderen Luftfahrzeugklassen zutreffen würde, stark einschränkend letztlich nur diejenigen Flugzeuge, die nicht unter andere Luftfahrzeugklassen fallen, das heißt diejenigen Starrflügelflugzeuge, die nicht Segelflugzeuge, Motorsegler oder Flugmodelle sind und auch nicht als Gleitflugzeuge oder Ultraleicht-3-Achser zur Klasse der Luftsportgeräte gehören.

Restwertmethode

Die Restwertmethode ist ein Verfahren aus der Kosten- und Leistungsrechnung, das bei Kuppelproduktion den einzelnen Produkten Kosten zuweist. Dabei werden die Kosten des Inputs auf das Hauptprodukt umgelegt. Davon abgezogen wird der Wert der Nebenprodukte. Der verbleibende Rest ist der Wert des Hauptprodukts.

Die Restwertmethode resultiert aus dem Werterhaltungssatz.


Herleitung

Herleitung am Beispiel einer zweidimensionalen Kuppelproduktion mit Input <math>I</math> und den Primärprodukt <math>O_1</math> und dem Sekundärprodukt <math>O_2</math>. <math>k</math> seien die jeweiligen variablen Kosten.

<math>Wert \ des \ Inputs \ = \ Wert \ des \ Outputs</math>

<math> k_i \cdot I = k_1 \cdot O_1 + k_2 \cdot O_2 </math>

<math> k_1 = \frac {(k_i \cdot I - k_2 \cdot O_2)} {O_1} </math>


Kritik

Kritik an der Restwertmethode besteht darin, dass die Kosten des Nebenproduktes extern vorgegeben sind und sich nicht durch die Eigenschaften des Kuppelprozesses ergeben.


Siehe auch

  • Kuppelproduktion
  • Differenzwertmethode
  • Äquivalenzziffermethode

Dingliche Einigung

Die dingliche Einigung ist im deutschen Sachenrecht nach herrschender Meinung ein sachenrechtlicher Vertrag. Im Gegensatz zur Übergabe finden auf die Einigung die Vorschriften des allgemeinen Teils des BGB Anwendung. Sie kann grundsätzlich formlos erfolgen und bis zur Übergabe bzw. Eintragung in das Grundbuch frei widerrufen werden (Umkehrschluss aus Abs. 2 BGB). Dabei muss der Widerruf dem anderen Vertragspartner jedoch auch zugehen.
Damit eine dingliche Einigung wirksam ist, muss sie sich auf bestimmte Sachen beziehen (so genannter sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz).

Die dingliche Einigung zur Eigentumsübertragung von Grundstücken nennt man Auflassung. Sie ist formbedürftig ( BGB). Die dingliche Einigung für den Erwerb von Grundpfandrechten (Hypothek und Grundschuld) ist dagegen formlos möglich. Lediglich die Bewilligung, die dem Grundbuchamt vorzulegen ist, ist formbedürftig (§§ 29, 19 GBO).

Bedeckung

Die Bedeckung bezeichnet etwas, das vor einem anderen Objekt ist, oder das Bedecken selbst

  • das Verhältnis der Wolkenfläche zur freien Himmelsfläche; siehe Bewölkung
  • die Bedeckung von Himmelskörpern:
    • die Vollständige Bedeckung; siehe Okkultation
    • die Teilweise Bedeckung; siehe Durchgang
  • Militärwesen: eine Truppenabteilung zur Sicherung einzelner Personen oder kleinerer Einheiten, siehe Bedeckung (Militär)

Muse

Muse steht für:

  • eine Göttin aus der griechischen Mythologie, siehe Muse (Mythologie)
  • die anregend inspirierende Freundin eines Künstlers, siehe Muse (Beziehung)
  • eine britische Rockband, siehe Muse (Band)
  • ein Film Die Muse von Albert Brooks und die dazugehörige Filmmusik von Elton John
  • Muse Software, eine ehemalige amerikanische Softwarefirma

MUSE steht für:

  • MUSE (Fernsehnorm), ein japanischer analoger HDTV-Übertragungs-Standard

MusE steht für:

  • Multiple Streaming Engine, ein Audio Streaming Client für das Linux-Betriebssystem

MuSE steht für:

  • MuSE (Sequenzer), ein open-Source MIDI-Sequencer

Klaus Franke

Klaus Franke (* 11. April 1923 in Berlin) ist ein Fregattenkapitän a.D., Senator für Bau- und Wohnungswesen a.D., ehemaliger Vorsitzender des Hauptausschusses im Abgeordnetenhaus von Berlin, Geschäftsführer verschiedener Unternehmen.

Nach dem Abitur 1941 war Franke bis 1945 bei der Kriegsmarine zuletzt als Leutnant zur See tätig. Nach kurzer Kriegsgefangenschaft arbeitete er bis 1956 für verschiedene amerikanische und britische Dienststellen in Berlin und Lüneburg. Seit 1955 ist Franke Mitglied der CDU. Von 1956 bis 1966 arbeitete Franke bei Dienststellen des Bundesministeriums des Innern. Geschäftsführend war er ab 1966 tätig für die Firmen

  • Berliner Absatz-Organisation
  • Mercuria
  • Handelsvertretungs-GmbH
  • DEGEWO

Ehrenamtliche Mitgliedschaften und Tätigkeiten:

  • Vorstand des Verbandes der Berliner Wohnungsbaugenossenschaften und -gesellschaften e.V.
  • Beirat der R+V Allgemeinen Versicherung AG für Schleswig-Holstein, Hamburg und Berlin
  • Beirat der Deutschen Kredit- und Handelsbank

Seit 1958 bis 1964 war Franke Bezirksverordneter in Steglitz, ab März 1964 Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin. Als Senator für Bau- und Wohnungswesen wirkte Franke von 1983 bis 1986. Im Abgeordnetenhaus hatte er auch die Funktion des stellvertretenden Präsidenten des Abgeordnetenhauses inne und war von Dezember 90 bis November 1999 dortselbst Vorsitzender des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses.

Eissanduhr

Die Eissanduhr (nach dem Erfinder auch Abalakow-Eissanduhr) ist ein Sicherungspunkt im Eis, der sich besonders zum Abseilen und als Standplatz eignet. Die Eissanduhr ist relativ unempfindlich gegen Druckschmelzung und Sonneneinstrahlung.

Mittels einer möglichst langen Eisschraube bohrt man schräg zwei Kanäle ins kompakte Eis, die sich im Eis in einem Winkel von ungefähr 90 Grad treffen. Anschließend fädelt man mit einem Drahthaken eine Reepschnur ein. Hierbei eigenen sich Kevlar-Reepschüre besonders gut, es gibt auch spezielle “Sanduhrfädler”, die bei Verwendung von normalen Reepschnüren vorteilhaft sind.

Die Bezeichnung “Eissanduhr” leitet sich aus der vom Prinzip her ähnlichen “Sanduhr” ab, die zur Sicherung im Fels verwendet wird und bei der die zur Sicherung verwendeten Felsformationen das Aussehen einer Sanduhr haben.


Weblinks

  • Abalakow-Eissanduhr


Literatur

Pepi Stückl/Georg Sojer, Bergsteigen: Lehrbuch für alle Spielarten des Bergsteigens, Bruckmann, München 1996, ISBN 3-7654-2859-0

Pfändungs- und Einziehungsverfügung

Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist in Deutschland eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung auf dem Gebiet des Verwaltungs- oder Steuerrechts . Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung wird von der zuständigen Vollstreckungsbehörde selbst erlassen.

Contents


Voraussetzungen

Titel 
Der Erlass einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung setzt zunächst einen vollstreckbaren Titel voraus. Dieser Titel ist in der Regel ein Leistungsbescheid, den der zuständige Fachbereich dem Schuldner übersandt hat. Dieser Leistungsbescheid muss grundsätzlich rechtskräftig sein. Ausnahmen hiervon sind zum Beispiel die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Leistungsbescheid und Nebenforderungen des Vollstreckungsverfahrens (Mahngebühren und Vollstreckungskosten), für die kein eigener Leistungsbescheid ergehen muss, wenn sie mit der Hauptforderung beigetrieben werden.
Fälligkeit der Leistung 
Die Geldleistung, zu der der Schuldner mit dem Leistungsbescheid aufgefordert wurde, muss fällig sein.
Schonfrist 
Dem Schuldner ist eine Schonfrist von einer Woche seit Fälligkeit der Leistung zu gewähren. Ist im Leistungsbescheid keine Fälligkeit genannt, berechnet sich die Wochenfrist nach der Bekanntgabe des Leistungsbescheides.
Mahnung 
Im Regelfall ist der Schuldner vor der Einleitung der Vollstreckung zu mahnen. Ausnahmen bestehen zum Beispiel dann, wenn die Mahnung den Erfolg der Zwangsvollstreckung verhindern würde oder der Aufenthaltsort des Schuldners nicht ermittelt werden kann.

Eine Anhörung des Schuldners vor Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist im Gegensatz zum Zivilrecht nicht erforderlich, da ansonsten der Vollstreckungsschuldner die Zwangsvollstreckung vereiteln könnte.


Inhalt

Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung muss in ihrem gesamten Inhalt so deutlich formuliert sein, dass Verwechslungen ausgeschlossen sind (Erfordernis der Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes). Die inhaltlichen Mindestanforderungen sind daher:

  • die Bezeichnung des Vollstreckungsschuldners,
  • die Bezeichnung des Drittschuldners als Adressat der Pfändungs- und Einziehungsverfügung,
  • der Gegenstand in den vollstreckt werden soll - also die Forderung - muss genau bezeichnet sein. Im Rahmen einer Kontopfändung ist es aber zum Beispiel nicht erforderlich, die Kontonummer anzugeben, da die Pfändung in die “gesamte Geschäftsbeziehung” für die Bestimmtheit ausreichend ist.
  • der Betrag, wegen dessen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ergeht,
  • das Verbot an den Drittschuldner, an den Vollstreckungsschuldner zu leisten,
  • das Gebot an den Vollstreckungsschuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten und
  • die Anordnung der Einziehung der Forderung.

Die Pflicht zur Abgabe der Drittschuldnererklärung sollte ebenfalls in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden. Dies ist nicht zwingend, aber der Drittschuldner braucht die Drittschuldnererklärung nur auf Verlangen des Vollstreckungsgläubigers abgeben.

Die Pfändung und die Einziehung können auch in getrennten Verfügungen erfolgen, so dass eine Pfändungsverfügung und eine Einziehungsverfügung von der Vollstreckungsbehörde zeitlich getrennt erlassen werden können. Diese Möglichkeit ist aber praktisch nicht relevant.


Wirksamwerden

Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung wird mit der Zustellung an den Drittschuldner wirksam. Im Regelfall erfolgt die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde, kann aber auch durch einen Vollziehungsbeamten oder Gerichtsvollzieher erfolgen.

Die Mitteilung an den Vollstreckungsschuldner über die Zustellung an den Drittschuldner ist keine Voraussetzung für das Wirksamwerden der Verfügung. Sie ist trotzdem unerlässlich, da die Pfändungs- und Einziehungsverfügung das Gebot an den Vollstreckungsschuldner enthält, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten. Diese Mitteilung erfolgt in der Praxis immer erst dann, wenn die Pfändungs- und Einziehungsverfügung nachweisbar zugestellt wurde und daher bereits wirksam ist.


Wirkung

Mit der Zustellung einer rechtmäßigen Pfändungs- und Einziehungsverfügung an den Drittschuldner entsteht ein öffentlich-rechtliches Pfändungspfandrecht an der gepfändeten Forderung. Der Drittschuldner kann mit befreiender Wirkung nur noch an den Vollstreckungsgläubiger leisten. Leistet er an den Vollstreckungsschuldner, muss er trotzdem nochmals an den Vollstreckungsgläubiger leisten.


Rechtsmittel

Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung kann im Verwaltungsrecht in der Regel mit dem Widerspruch angefochten werden. Im Zuge der Verwaltungsmodernisierung haben einige Bundesländer per Gesetz das Widerspruchsverfahren auf einigen Gebieten des Verwaltungsrechts abgeschafft (z. B. Niedersachsen), so dass in diesen Fällen nur noch die Klage beim Verwaltungsgericht zulässig ist.

Im Steuerrecht ist der Einspruch das zulässige Rechtsmittel.


Pfändungsschutz

Zahlreiche Vorschriften schützen den Schuldner davor, dass ihm durch die Pfändung die notwendige Lebensgrundlage entzogen wird. Zu den bekanntesten Schutzvorschriften gehören:

  • die Pfändungsfreigrenzen zum Schutz des Arbeitseinkommens ( § 850 c ZPO) und
  • der Schutz eines gepfändeten Guthabens bei einem Kreditinstitut (§ 835 Abs. 3 ZPO).

Zu den Pfändungsschutzvorschriften zählen zum Beispiel auch die Regelungen über:

  • unpfändbare Bezüge (§ 850 a ZPO),
  • bedingt pfändbare Bezüge (§ 850 b ZPO) und
  • die Änderung der Pfändungsfreigrenzen (§ 850 f ZPO).

Die Pfändungsschutzvorschriften der ZPO gelten auch im öffentlichen Recht. Die entsprechenden Anträge sind bei der Vollstreckungsbehörde einzureichen, die die Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlassen hat.


Rechtsgrundlagen

Im Verwaltungsrecht sind die Rechtsgrundlagen sehr vielfältig, da jedes Bundesland und auch der Bund eigene Gesetze haben. Eine Liste der Vorschriften von Bund und Ländern findet man im Artikel Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

Im Steuerrecht wird nach der Abgabenordnung vollstreckt.


Siehe auch

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Vollstreckungsbehörde


Weblinks

  • Text des Verwaltungsvollstreckunggesetzes

Bundesverband der Lehrerinnen und Lehrer an beruflichen Schulen

BLBS

Bundesverband der Lehrerinnen
und Lehrer an beruflichen Schulen
Vereinsdaten
Anschrift: BLBS Bundesgeschäftsstelle

Friedrichstraße 169/170
10117 Berlin
Telefon: 030 / 40 81 66 50
Telefax: 030 / 40 81 66 51

Verbände: 16 Landesverbände
Mitglieder: 89.000 (2004)
Bundesvorstand
Vorsitzender: Berthold Gehlert
stv.Vorsitzender: Wolfgang Herbst
Schatzmeister: Jens Mißfeldt
Geschäftsführerin: Anneliese Wolff
Internet
Website: www.blbs.de
E-Mail: verband@blbs.de

Der BLBS - Bundesverband der Lehrerinnen und Lehrer an beruflichen Schulen ist eine Fachgewerkschaft für den Bildungsbereich innerhalb des dbb deutschen beamtenbundes. Er organisiert Lehrer an Berufsschulen.

Der BLBS wurde wohl im Jahre 1949 gegründet. Er setzt sich ein für:

  • eine Sicherung der berufsübergreifenden Fächer
  • eine Fortführung der Fremdsprachen an den Berufsschulen
  • eine Stärkung der Berufsschulen
  • eine Übernahme der schulischen Leistungen in die Abschlussprüfung
  • eine Sicherung einer qualifizierten Berufsausbildung

Der BLBS gibt die monatlich erscheinende Fachzeitschrift Die berufsbildende Schule heraus.

Weil die Schulpolitik aufgrund des Föderalismus in die Kulturhoheit der Bundesländer fällt, wird der BLBS insbesondere durch seine 16 Landesverbände bei den Landesregierungen aktiv.


Weblinks

  • BLBS Homepage

Finderlohn

Als Finderlohn bezeichnet man eine Belohnung, die jemandem zusteht, der eine Sache gefunden hat und sie dem Besitzer zurück gibt.

Finderlohn kann nach deutschem Recht ( BGB) verlangen, wer eine verlorene Sache an sich nimmt und sie dem Verlierer oder Eigentümer herausgibt, sofern er seine gesetzlichen Pflichten als Finder erfüllt hat. Der Finderlohn beträgt bei einem Wert der gefundenen Sache bis 500 EUR 5% vom Wert,
bei einem Wert der gefundenen Sache über 500 EUR 5% von 500 EUR (ergibt 25 EUR) plus 3 % vom
darüber hinausgehenden Betrag; bei gefundenen Tieren immer 3 %. Er ist nach billigem Ermessen festzusetzen, wenn die Sache nur für den Verlierer einen Wert hat.
Wird die Sache in einem öffentlichen Verkehrsmittel oder in einer Behörde gefunden, gibt es bis zu einem Wert von 50 EUR keinen Finderlohn; für Werte, die darüber hinaus gehen, nur die Hälfte des normalen Finderlohnes.


Siehe auch:

  • Fundrecht
  • Fundbüro

Zwangsversteigerungsgesetz

Durch das Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) werden in Deutschland die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung als besondere Verfahren der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen geregelt.

Das Zwangsversteigerungsgesetz beschäftigt sich mit zwei der drei Arten der Vollstreckung in ein Grundstück oder grundstücksgleiches Recht.

Die dritte Vollstreckungsart ist die Eintragung einer Sicherungshypothek als Zwangshypothek in das Grundbuch (vergleiche hierzu §§ 866, 867, 870 ZPO).

Wie § 869 ZPO deutlich macht, ist das ZVG systematisch Teil des Zwangsvollstreckungsrechts der ZPO.


Gesetzesgliederung

Erster Abschnitt.
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung

Erster Titel. Allgemeine Vorschriften
Zweiter Titel. Zwangsversteigerung

I. Anordnung der Versteigerung
II. Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens
III. Bestimmung des Versteigerungstermins
IV. Geringstes Gebot. Versteigerungsbedingungen
V. Versteigerung
VI. Entscheidung über den Zuschlag
VII. Beschwerde
VIII. Verteilung des Erlöses
IX. Grundpfandrechte in ausländischer Währung
Dritter Titel. Zwangsverwaltung

Zweiter Abschnitt.
Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung

Erster Titel. Zwangsversteigerung von Schiffen und Schiffsbauwerken
Zweiter Titel. Zwangsversteigerung von Luftfahrzeugen

Dritter Abschnitt.
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen


Weblinks

  • Text des Zwangsversteigerungsgesetzes