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Ausmultiplizieren

Das Ausmultiplizieren ist eine mathematische Methode zur Umformung von Termen, mit der sich ein Produkt in eine Summe oder Differenz verwandeln lässt. Grundlage für solche Umformungen ist das Distributivgesetz.

Im einfachsten Fall ist einer der Faktoren ein einfacher Term, der andere eine Summe oder Differenz, die in einer Klammer steht. Dann ist der einfache Term mit jedem Glied der Summe oder Differenz zu multiplizieren.

Contents


Beispiele

<math>5\cdot (4 + 6) = 5 \cdot 4 + 5 \cdot 6 = 20 + 30</math>
<math>3a^2b \cdot (4a - 5b) = 3a^2b \cdot 4a - 3a^2b \cdot 5b = 12a^3b - 15a^2b^2</math>

Ein komplizierterer Fall liegt vor, wenn eine Summe (in einer Klammer) mit einer anderen Summe (ebenfalls in einer Klammer) multipliziert werden soll. Hier ist jeder Summand der ersten Klammer mit jedem Summanden der zweiten Klammer zu multiplizieren. Entsprechendes gilt für Differenzen in den Klammern.

<math>(2a + 3b) \cdot (4a - 5c) = 2a \cdot 4a - 2a \cdot 5c + 3b \cdot 4a - 3b \cdot 5c

= 8a^2 - 10ac + 12ab - 15bc</math>

Auch die Richtigkeit der binomischen Formeln lässt sich durch Ausmultiplizieren überprüfen.

<math>(a+b)\cdot (a-b)= a \cdot a - a \cdot b + b \cdot a - b \cdot b = a^2 - ab + ab - b^2 = a^2-b^2</math>


Herleitung

Die Vorgehensweise erklärt sich durch die Definition der Multiplikation als wiederholte Addition.

<math> n \cdot(a + b) = \underbrace{(a+b)+(a+b)+\cdots+(a+b)}_{\rm n-mal} = \underbrace{a + a + \cdots + a}_{\rm n-mal} + \underbrace{b + b + \cdots + b}_{\rm n-mal} = n \cdot a + n \cdot b</math>

Einsetzen von <math>(c+d)</math> für <math>n</math> ergibt:

<math> (a + b) \cdot (c + d) = a \cdot (c + d) + b \cdot (c + d) = a \cdot c + a \cdot d + b \cdot c + b \cdot d </math>


Allgemein

Allgemein lässt sich das Ausmultiplizieren zweier Klammern wie folgt ausdrücken:

<math> (a_1 + a_2 + \ldots + a_{n-1} + a_n) \cdot (b_1 + b_2 + \ldots + b_{m-1} + b_m) = \sum_{k=1}^n~\sum_{l=1}^m~a_kb_l </math>


Siehe auch

  • Ausklammern
  • Klammerregel

Verfügungsgeschäft

[[Bild:Benutzer Friedrich.Kromberg Trennungsprinzip v1.png|thumb|Trennungsprinzip: Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft]]

Ein Verfügungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, das eine Verfügung zum Inhalt hat. Es handelt sich um Begriffe der Rechtswissenschaft.

Eine Verfügung ist die unmittelbare Einwirkung auf ein Recht, durch Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Änderung seines Inhalts. Eine Übertragung stellt beispielsweise die Übereignung einer Sache auf jemand anderen dar. Eine Belastung kann z. B. die Bestellung eines Pfandrechts, einer Hypothek oder einer Grundschuld sein. Aufgehoben wird ein Recht an einem Gegenstand z. B. bei Vereinbarung eines Erlasses. Ist das Verfügungsgeschäft einseitiges Rechtsgeschäft, handelt es sich um ein Gestaltungsgeschäft.

Das Verfügungsgeschäft wird auch dingliches Rechtsgeschäft genannt. Das heißt, ihm wohnt die dingliche Wirkung inne, was wiederum bedeutet, dass es allen Personen gegenüber unmittelbar wirkt.

Das deutsche bürgerliche Recht unterscheidet zwischen der Begründung von Ansprüchen und Rechten durch das Verpflichtungsgeschäft (= Kausalgeschäft, von lat. causa: der Grund) – z. B. durch Kaufvertrag — und dem Vollzug des Verpflichtungsgeschäfts durch das Verfügungsgeschäft – z. B. durch Übereignung. Diese Trennung beschreibt das Trennungsprinzip. Weiterhin sind die beiden Rechtsgeschäfte nicht nur getrennt zu betrachten, sondern sie sind auch voneinander unabhängig, Abstraktionsprinzip. Dies bedeutet, das ein Rechtsgeschäft jeweils auch ohne das andere wirksam ist. Daher wird das Verfügungsgeschäft auch abstraktes Geschäft genannt.

Das österreichische bürgerliche Recht kennt ebenso wie das deutsche das Trennungsprinzip, unterscheidet also genauso konsequent zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft, kennt aber bezüglich des Verhältnis der beiden Geschäfte zueinander das Kausalprinzip, wonach eine Verfügungsgeschäft in seinen Wirkungen vom Verpflichtungsgeschäft abhängt.


Ein Beispiel zur Verdeutlichung

Hans geht zum Bäcker und kauft einen Laib Brot. Er bezahlt die für das Brot verlangten 2,– Euro mit einer 2-Euro-Münze.
Hier liegen ein Verpflichtungsgeschäft und zwei Verfügungsgeschäfte vor.
Verpflichtungsgeschäft:
Hans und der Bäcker schließen einen Kaufvertrag über einen Laib Brot.
Der Kaufvertrag ist der Grund, warum Hans und der Bäcker noch die zwei Verfügungsgeschäfte schließen, mit denen sie ihre wechselseitigen Verpflichtungen erfüllen (daher auch Erfüllungsgeschäft).
1. Verfügungsgeschäft:
Der Bäcker überträgt das Eigentum an dem Brot auf Hans.
2. Verfügungsgeschäft:
Hans überträgt das Eigentum an seiner 2-Euro-Münze auf den Bäcker.
(Beachte: Hätte Hans den Kaufpreis nicht mit einer 2-Euro-Münze, sondern mit zwei Münzen zu je 1 Euro beglichen, so würde es ein weiteres Verfügungsgeschäft gegeben haben: Geldmünzen sind bewegliche Sachen, und für jede bewegliche Sache ist gemäß § 929 I 1 BGB ein Verfügungsgeschäft zum Eigentumsübergang erforderlich.
Im deutschen Recht beachte weiterhin: Hätte der Bäcker dem Hans zwar den Laib Brot gegeben, Hans jedoch überhaupt nicht oder nur unzureichend gezahlt, so hätte Hans die Verpflichtung, das Geld zu zahlen, nicht aber den Laib Brot zurückzugeben, falls er doch nicht zahlt, da die Übereignung des Brotes ja bereits stattgefunden hat, und wie oben bereits erwähnt ein jedes Rechtsgeschäft einzeln betrachtet wird und unabhängig von den Anderen wirkt. Der Bäcker hat die Möglichkeit, dem Hans eine Frist zur Zahlung zu setzen und bei Verstreichen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu fordern (§§ 323, 280, 281 BGB). Ein Anspruch aus § 812 besteht nicht, weil der Kaufvertrag auch dann Rechtsgrund für die Übereignung ist, wenn Hans nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. § 812 greift nur dann, wenn das Verpflichtungsgeschäft unwirksam ist, etwa wegen kurzzeitiger Bewusstseinsstörung oder Anfechtung wegen Irrtums. Er ist aber gegenüber dem Eigentumsherausgabeanspruch wegen der Möglichkeit der Berufung auf Entreicherung (§ 818 Absatz 3 BGB) nachteilig für den Bäcker.)

Purismus

Purismus (lat.) bezeichnet eine Geisteshaltung, die nach Reinheit geistiger Schöpfungen strebt und versucht, sie von „fremden“ Zutaten zu befreien.

  • Entfernung von und Sicherung vor fremden Elementen in einer Sprache, siehe Sprachpurismus,
  • einer Richtung in der modernen Kunst, siehe Purismus (Kunst).

siehe auch: Puritanismus

Nauru Phosphate Royalties Trust

Der Nauru Phosphate Royalties Trust (NPRT) (Nauruische Phosphatgewinnverwaltung) ist eine nauruische Gesellschaft, welche 1968 gegründet wurde, um den großen Gewinn des Phosphatabbaus auf Nauru zu verwalten. Der Eigentümer der NPRT ist die nauruische Regierung. Vorsitzender des NPRT ist seit 2004 Fabian Ribauw (33), Mitglied des nauruischen Parlaments.

Zukünftige Generationen in Nauru sollten vom Geld des NPRT leben können, aber es wurden Millionen wegen Fehlinvestitionen, Korruption, Spekulation an der Tokioter Börse und finanzieller Inkompetenz verloren. Der NPRT investierte das Geld aus dem Phosphatverkauf vorwiegend in ausländische Immobilien, wie in einige Hotels in Hawaii, Australien und im ganzen Pazifik, als Versicherung für die Tage, wenn die Phosphatvorkommen versiegt sind. Diese Hotels sind heute jedoch heruntergekommen und praktisch wertlos.

Unter der nauruischen Verfassung musste der NPRT einen Zinssatz der Phosphatverkäufe in einen Fonds zur Renaturierung des Inselinnern bezahlen. Eigentlich sollten - ohne die zusätzlichen australischen Entschädigungszahlungen - mehr als 230 Millionen US-Dollar dafür zur Verfügung stehen; doch auch dieses Geld ging wie jenes für die zukünftigen Generationen verloren.

Der NPRT ist seit der Unabhängigkeit 1968 die einzige Institution, welche Bargeld an die Nauruer ausbezahlt - wenn die Auszahlung überhaupt geschieht; das meiste Geld verbrauchte die jeweils amtierende Regierung selber für ihre teuren Luxusgüter. Auch heute ist die Bevölkerung komplett von den Auszahlungen des NPRT abhängig, um sich die grundlegendsten Notwendigkeiten wie Nahrung zu besorgen.

Bis 1991 gab der NPRT rund 800 Millionen US-Dollar für Immobilien in Australien, den USA und Großbritannien, für eine nationale Schifffahrtslinie (NPL), eine nationale Fluggesellschaft (Air Nauru) und das Nauru House in Melbourne aus. Heute wird der Wert dieser Institutionen auf unter 130 Millionen US-Dollar geschätzt. 1994 ergab eine interne Untersuchung, dass etwa 8,5 Millionen US$ wegen Fehlinvestitionen und Korruption verloren wurden.

Das Geld wurde auch verbraucht, um Nahrungsmittel aus den USA in Konserven zu importieren, was mitunter ein Grund ist für die höchste Diabetesrate weltweit. Ein weiteres Beispiel ist die Finanzierung des Musicals Leonardo: A Portrait of Love im Jahre 1995. Duke Minks, ein australischer Geschäftsunternehmer, überredete die Regierung, 2,9 Millionen A$ für sein Musical über Leonardo da Vinci in London zu sponsern. Nach vier Wochen wurde das Stück abgesetzt. Zuvor hatten einige Frauen den Abflug einer Regierungsdelegation zur Premiere beim Flughafen durch einen Sitzstreik behindert.

1997 musste der NPRT nach zwei verlorenen Prozessen bei einem Melbourner Gericht im Streit um ein altes Spital 26 Millionen A$ an einen australischen Immobilienbesitzer bezahlen. 2003 klagte der NPRT einen seiner ehemaligen Berater in London wegen Veruntreuung von 60 Millionen A$ an. Der Klage wurde jedoch nicht stattgegeben.

Während das Geld aus den Phosphatverkäufen verschleudert wurde, nahm der NPRT jährlich einige Hypotheken auf, u.a. bei General Electric. GE forderte 2004 nun 230 Millionen Dollar von Nauru; eine Forderung, die der NPRT und dem ganzen Staat die Souveränität kosten könnte. Seit 2003 droht Nauru der Verlust der eingekauften Immobilien. Im September 2004 musste der NPRT das Nauru House in Melbourne verkaufen.

Siehe auch: Nauruische Phosphatgesellschaft, Wirtschaft von Nauru, Politik in Nauru,

Kommission Sicherung und Schutz kerntechnischer Einrichtungen

Die Kommission Sicherung und Schutz kerntechnischer Einrichtungen (kurz “Kosikern”) ist ein Gremium der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (Innenministerkonferenz). Sie ist ein Unterausschuss des Arbeitskreises II “Innere Sicherheit”.

Berichte der Kosikern:

  • Abschlussbericht der Projektgruppe “Kontamination” zu den Vorkommnissen im Zusammenhang mit kontaminierten Transportbehältern und Transportfahrzeugen für abgebrannte Brennelemente

Type besonders hoher Ton

Die Type besonders hoher Ton (˥) des Internationalen Phonetischen Alphabets (IPA), engl. „MODIFIER LETTER EXTRA-HIGH TONE BAR“ (Unicode), zeigt an, dass der Ton besonders hoch ausgesprochen werden muss.

Seine IPA-Nummer ist 519, die Unicode Standard-Nummer (UCS) lautet U+02E5.


Doppelter Akut

Das IPA-Zeichen „Doppelter Akut“ (IPA 512 / UCS U+030B) zeigt ebenfalls eine besonders hohe Aussprache an.


Siehe auch

  • Liste der IPA-Zeichen
  • Doppelter Akut

Annahmeverzug

Der Annahmeverzug (auch: Gläubigerverzug) liegt vor, wenn der Gläubiger die Leistung des Schuldners, die möglich gewesen wäre und vertragsgemäß angeboten wurde, nicht rechtzeitig zum Leistungszeitpunkt annimmt.

Im deutschen Recht ist der Annahmeverzug in den ff. BGB geregelt. Hier ist zunächst als Voraussetzung das Angebot der Leistung durch den Schuldner zu sehen. Das Angebot der Leistung muss vertragsgemäß erbracht werden. Die Offerte ist also am Leistungsort und zur vertraglich vereinbarten Zeit (die sich bei fehlender vertraglichen Vereinbarung aus den Umständen heraus objektiv bestimmen lässt - dann aber nach BGB Annahmeverzug nur, wenn der Schuldner die Leistung zuvor angekündigt hat) zu erbringen. Der Gläubiger muss nach BGB auch in die Nähe der Leistung kommen können. Es muss sich folglich um ein tatsächliches Angebot handeln. Bei einer vorab mitgeteilten Weigerung zur Leistungsentgegennahme des Gläubigers bedarf es lediglich des wörtlichen Angebots nach BGB, um den Gläubiger in Verzug zu setzen. Bedarf es der Mitwirkung des Gläubigers, so ist ein Angebot nach BGB gar entbehrlich, wenn diese unterbleibt.
Notwendig ist jedoch nach BGB immer, dass der Schuldner zur Leistung bereit und fähig ist. Bei synallagmatischen (= gegenseitigen) Schuldverhältnissen kommt der Gläubiger auch dann in Annahmeverzug, wenn er die Leistung zwar entgegennehmen will, andererseits aber die selbst geschuldete Leistung nicht anbietet.

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Gefahrenübergang

Der Annahmeverzug ist keine Pflichtverletzung (z.B. im Sinne von Abs. 1 BGB), sondern führt lediglich dazu, dass der Gläubiger nunmehr die Leistungsgefahr trägt. Geht die Sache ohne ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Bewirken des Schuldners unter, so bleibt der Gläubiger zu seiner Gegenleistung verpflichtet ( Abs. 2 S. 1 BGB), während der Schuldner die Leistung nicht mehr bewirken muss. Der Gläubiger muss auch Aufwendungsersatz nach BGB leisten, wenn Kosten entstehen. Der Schuldner kann sich befreien, wenn er die Sachen hinterlegen kann ( BGB).

Im Bereich der Zwangsvollstreckung von Leistungen, die Zug um Zug erfolgen, darf die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher erst vorgenommen werden, wenn der Schuldner die Annahme ausdrücklich oder schlüssig verweigert.

Im Bereich der Dienstverträge und Arbeitsverträge muss nach BGB der Dienstherr bzw. Arbeitgeber die Dienstleistung vertragsgemäß vergüten, wenn er sich im Annahmeverzug befindet. Eine Pflicht, die Dienstleistung nachzuholen, ergibt sich abweichend von den allgemeinen Vorschriften ausdrücklich nicht ( S. 1 BGB).


Rechte des Verkäufers bei Annahmeverzug

Grundsätzlich hat der Verkäufer das Recht, die Mehraufwendungen, die durch den Annahmeverzug entstanden sind, vom Käufer ersetzt zu bekommen.


Hinterlegung der Ware

Wenn es sich bei der Kaufsache um Geld (Scheine oder Münzen), Wertpapiere, sonstige Urkunden oder Kostbarkeiten handelt, kann der Verkäufer die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers beim örtlich zuständigen Amtsgericht hinterlegen (). Von der Hinterlegung muss der Käufer benachrichtigt werden.

Ist der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft, so kann der Verkäufer auch andere als die vorgenannten Kaufsachen in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise hinterlegen ( Abs. 1 HGB).


Selbsthilfeverkauf

Nicht hinterlegungsfähige Waren kann der Verkäufer öffentlich versteigern lassen, nachdem er dem Käufer die Versteigerung angedroht hat. Ort und Zeit der Versteigerung müssen dem Käufer ebenfalls mitgeteilt werden.

Ausnahmen:

  • Ware mit Börsenpreis oder Tagespreis:

Wird die Ware an der Börse gehandelt oder gibt es Tagespreise, darf der Verkäufer eine Nachfrist setzen und nach verstreichen der Frist den Verkauf auch ohne Versteigerung “aus freier Hand” bewirken.

  • Verderbliche Ware:

Wenn die Ware verderblich ist (z.B. Lebensmittel) kann die Ware ohne Nachfrist und ohne vorherige Androhung verkauft werden (Notverkauf)

Der Verkäufer muss den Käufer in jedem Fall anschließend über das Ergebnis des Selbsthilfeverkaufs informieren.

Der Selbsthilfeverkauf erfolgt für Rechnung des säumigen Käufers. Wenn der Erlös des Selbsthilfeverkaufs geringer ist als die Forderung des Verkäufers, so ist der ursprüngliche Käufer verpflichtet, die Differenz an den Verkäufer zu zahlen. Wenn der Erlös aus dem Selbsthilfeverkauf höher ist als die Forderungen des Verkäufers, ist dieser verpflichtet, die Differenz an den ursprünglichen Käufer zu zahlen.


Annahmeverzugslohn

Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer zur Arbeit ausdrücklich aufzufordern, um den Annahmeverzug zu vermeiden oder zu beenden (BAG 24. November 1994, 2 AZR 179/94).

  • Annahmeverzug und vorläufige Weiterbeschäftigung im Kündigungsrechtsstreit (PDF-Datei)

Stundung (Steuerrecht)

Anders als die Stundung im schuldrechtlichen Sinne stellt die Stundung von Steuern einen Verwaltungsakt dar.

Contents


Stundung von Steuern im Allgemeinen § 222 Abgabenordnung (AO)

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Die Sicherheitsleistung kann z.B. in Form einer Sicherungshypothek erfolgen. Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat.
(§ 222 AO)


Überbrückungsstundung

Auch Technische Stundung oder Stundung aus sachlichen Gründen genannt
Die einfachste Form der Stundung ist eine Überbrückungsstundung. Sie wird auch häufig als technische Stundung bezeichnet und wird im Gegensatz zu einer echten Stundung zunächst auch ohne Zinsen gewährt. Sie kommt in Betracht, wenn eine Schuld besteht und gleichzeitig eine vorhersehbare Möglichkeit zur Verrechnung der Abgabenschuld mit einem Steuererstattungsanspruch besteht.
Hintergrund:
Die sofortige Einziehung der Steuerschuld würde für den Steuerschuldner eine erhebliche Härte darstellen, wenn dem Steueranspruch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein entsprechender Steuererstattungsanspruch gegenübersteht, Urteil des BFH vom
12. Juni 1996 II R 71/94, BFH/NV 1996, 873. Es wird dabei davon ausgegangen, dass sich aus dem Rechtsgrundsatz „Treu und Glauben“ ableiten lässt, dass das Finanzamt arglistig handeln würde, wenn es ene Steuer fordern würde, die es eigentlich sofort wieder erstatten müsste. Der Steuerpflichtige trägt dabei die Last bei der Ermittlung des Gegenanspruches mitzuwirken. Im Zweifelsfall kann die Stundung verweigert werden, Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 12. Januar 1999 Az.: VII (III) 346/96.
Siehe auch:

  • BFH-Beschluss vom 21. Januar 1982 VIII B 94/79 und BFH-Urteil vom 6. Oktober 1982 I R 98/81)- Rechtliche Grundlagen für eine Überbrückungsstundung
  • BFH-Urteil vom 6.10.1982 (I R 98/81) - Steuerpflichtiger muss Gegenanspruch nachweisen, Unterschied zwischen persönlichen und sachlichen Stundungsgründen


Ein Beispiel

Eine Umsatzsteuerjahreserklärung und eine Einkommensteuererklärung werden gleichzeitig eingereicht. Mit der Umsatzsteuerjahreserklärung meldet der Unternehmer eine Zahllast an, die er binnen eines Monats ohne weitere Aufforderung durch das Finanzamt zu überweisen hat, § 18 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (USTG). Mit der Jahreserklärung erstellt der Unternehmer praktisch einen Umsatzsteuerbescheid, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, § 168 Abgabenordnung (AO).
Die Einkommensteuerklärung wird dagegen veranlagt. Die Steuer wird also nicht von dem Einkommensteuerpflichtigen selbst errechnet und abgeführt. Er teilt dem Finanzamt über die Steuererklärung lediglich die Besteuerungsgrundlagen mit. Dieses berechnet die Einkommensteuerschuld oder den Erstattungsanspruch und teilt dies über einem Einkommensteuerbescheid dem Steuerpflichtigen mit. Naturgemäß kann es so sein, dass die Umsatzsteuererklärung zu einer Nachzahlung führt die viel früher fällig wird als die Einkommensteuererstattung, die erst mit Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides fällig wird. Nicht selten Monate nachdem die Umsatzsteuer längst fällig war, § 36 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG).

Der Steuerpflichtige kann in diesem Fall zusammen mit seiner Umsatzsteuer- und seiner Einkommensteuererklärung einen Antrag stellen, dass die Umsatzsteuerschuld zinslos gestundet wird, bis über die zu erwartende Einkommensteuererstattung feststeht und die Verrechnung erfolgen kann. In der Regel wird die Bearbeitung der Einkommensteuererklärung (Veranlagung) in diesen Fällen vorgezogen damit die zinslose Stundung nicht zu Unrecht erfolgt.

Eine nachtägliche Verzinsung der gestundeten Beträge erfolgt, wenn der Steuererstattungsanspruch geringer ist, als ursprünglich erwartet. Verzinst wird der nicht getilgte Teilbetrage. Eine Verzinsung ist aber auch möglich, wenn z.B. das Guthaben ganz oder teilweise nach § 233a Abgabenordnung (AO) verzinst wurde. Diesen Guthabenzinsen werden zu zahlende Stundungszinsen gegengerechnet.


Stundung zur Überbrückung einer finanziellen Notlage (echte Stundung gegen Zinsen)

Auch als „Stundung aus persönlichen Gründen“ bezeichnet. Eine echte Stundung kann gegen Zinsen nur zur Überbrückung einer vorübergehenden finanziellen Notlage gewährt werden (Stundungsbedürftigkeit). Die finanzielle Notlage darf der Steuerschuldnder nicht selbst schuldhaft herbeigeführt haben (Stundungswürdigkeit). Der Steueranspruch darf durch die Stundung nicht gefährdet werden. Nur wenn Stundungsbedürftigkeit und Stundungswürdigkeit gleichzeitig vorliegen kommt eine Stundung aus persönlichen Gründen in Betracht. Von Bedeutung ist auch um welche Art von Steuer es sich handelt, da es Steuern gibt, die grundsätzlich nicht gestundet werden dürfen oder werden.


Stundungsbedürftigkeit

Die Stundungsbedürftigkeit ist gegeben, wenn die sofortige Einziehung der Steuerschuld für den Steuerschuldner eine erhebliche Härte bedeuten würde. Eine erhebliche Härte liegt dann vor, wenn die sofortige Zahlungsverpflichtung den Steuerschuldner seiner wirtschaftlichen Existenz berauben würde. Der Steuerschuldner sollte daher bei seinem Antrag durch Belege deutlich machen, dass er sich in einer vorübergehenden finanziellen Krise befindet, die sich aber in nächster Zeit beheben wird. Der Steueranspruch muss dabei allen anderen Verpflichtungen des Steuerbürgers gleich gestellt werden. Es ist dem Steuerpflichtigen daher ohne weiteres zuzumuten, dass er einen Kredit aufnimmt um seine Steuerschuld zu tilgen. Es gilt der Grundsatz „das Finanzamt ist keine Bank“. Dabei sollte beachtet werden, dass aufgrund des geringen Jahreszinssatzes von 6 Prozent (0,5 Prozent pro angefangenen Monat) es häufig vorkommt, dass Steuerschuldner versuchen ihre privaten Schulden zu tilgen, während sie sich ihre Steuerschulden vom Finanzamt günstig stunden lassen. Diese Form des Cash Managements auf Kosten des Finanzamtes ist natürlich nicht erwünscht.


Stundungswürdigkeit

Der Steuerschuldner darf die finanzielle Notlage nicht selbst herbeigeführt haben.
In diesen Fällen wäre eine Stundungswürdigkeit beispielsweise grundsätzlich gegeben:

  • Durch gesundheitliche Gründe wurden Rücklagen, die für die erwartete Steuernachzahlung angespart worden sind, aufgebraucht.
  • Das Finanzamt streicht überraschend Werbungskosten wodurch es zu einer Steuernachzahlung kommt. Erwartet wurde eine Steuererstattung
  • Bei einer Betriebsprüfung kommt es zu einem erheblichen Mehrergebnis. Steuerhinterziehung liegt nicht vor.

Bei diesen Fällen wäre sie in der Regel zu verneinen:

  • Fälle der Steuerhinterziehung (z.B. BFH Urteil vom 02.07.1986 - I R 39/83 (NV), BFH/NV 1987, 696)
  • Die Bearbeitung (Veranlagung) der Steuererklärung führt zu einer hohen Steuernachzahlung. Offensichtlich wurden die Einkommenstuervorauszahlungen aufgrund falscher Angaben des Steuerfpflichtigen viel zu niedrig festgesetzt.


Stundungszinsen

Für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis werden Zinsen erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ablauf der Stundung aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt. Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. (§ 234 AO). Wie bei anderen Stundungszinsen nach der Abgabenordung betragen die Stundungszinsen 0,5 % Prozent des auf den nächsten durch 50 teilbaren abgerundeten Betrages pro angefangenen Monat.


Stundungszeitraum

Eine Stundung kann nur gewährt werden, wenn der Steueranspruch nicht gefährdet erscheint (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofes vom
27. April 2001, BFH/NV 2001 S. 1362 bzw. § 222 Abgabenordnung Satz 1) und der jeweilige Steuerpflichtige durch die Stundung nicht besser gestellt wird, wie der normale ehrliche Steuerpflichtige. Daraus folgt, dass auch wenn das Gesetz keine Zeitraumbeschränkung für eine Stundung vorgibt, die Steuerverwaltung in der Regel nur eine Stundung über einen Zeitraum von sechs Monaten gewährt.

Hierdurch wird auch vermieden, dass das Finanzamt zum günstigen Kreditgeber wird. Bei einem Jahreszins von 6 Prozent (0,5 Prozent pro Monat) wird das Finanzamt schnell zum günstigen Kreditgeber.


Sicherheitsleistungen

Die Stundung soll in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden, § 222 Satz 2 Abgabenordnung (AO). Was unter einer Sicherheitsleistung im Sinne der Abgabenordnung zu verstehen ist steht im dritten Abschnitt der Abgabenordung §§ 241 bis 248 Abgabenordnung (AO). Dazu gehören z.B. Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden, § 241 Abs. 1 Nr. 5 a) Abgabenordnung (AO).

Üblich sind Sicherheitsleistungen aber nur bei höheren Beträgen.


Stundung der durch den Arbeitgeber abzuführenden Lohnsteuer

Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für den Arbeitnehmer abzuführen, § 38 Abs. 2 und Abs. 3 Einkommensteuergesetz. Somit kann die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abzuführen hat, aufgrund gesetzlicher Vorgaben nicht gestundet werden (§ 222 Satz 3 AO).


Stundung der Umsatzsteuer

Grundsätzlich kann eine Umsatzsteuerzahllast gestundet werden. Es ist aber gängige Verwaltungspraxis dies nicht zu tun. Man geht davon aus, dass der Unternehmer die Umsatzsteuer lediglich für den Staat von seinen Umsätzen einbehält. Diese Gelder sind nur noch durch diesen abzuführen. Sie dürfen daher nicht vom Unternehmer zu eigenen Zwecken „missbraucht“ werden. Es spielt somit auch keine Rolle, wenn der Unternehmer z.B. verschuldet ist. Er hat die Umsatzsteuer unabhängig von seiner finanziellen Lage an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Eine der wenigen denkbaren Ausnahmen kann vorliegen, wenn die Umsatzsteuerschuld sich aufgrund einer Betriebsprüfung ergeben hat und die Erhöhung der Umsatzsteuerschuld für den Unternehmer nicht vorhersehbar war. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn bei einer Betriebsprüfung überraschend festgestellt wird, dass Vorsteuerbeträge zu Unrecht in Anspruch genommen wurden, da die Eingangsrechnungen nicht den Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes genügen, §§ 14 und 15 Umsatzsteuergesetz (UStG).


Der Stundungsantrag

Unabhängig davon, ob man eine Überbrückungsstundung (technische Stundung) oder eine echte Stundung beantragen will, sollte man den Antrag stellen, bevor die Steuerschuld fällig wird. Also in der Regel sobald ein Steuerbescheid vorliegt, aus dem sich die Steuerschuld ergibt. Im Falle der echten Stundung sollte man die erste Stundungsrate ohne Zinsen sofort überweisen und gleichzeitig einen Stundungsantrag an die zuständige Finanzbehörde stellen. Durch die Zahlung der ersten Stundungsrate wirkt man dem Eindruck entgegen, dass der Steueranspruch gefährdet ist. Es ist auch empfehlenswert den Stundungsantrag vorab mit dem zuständigen Bearbeiter telefonisch abzustimmen.


Der Vollstreckungsaufschub - Ein letzter Ausweg aus der Krise

Wenn eine Stundung abgelehnt wird, sollte man versuchen, mit der zuständigen Vollstreckungsstelle eine Ratenzahlung in Verbindung mit einem Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO zu vereinbaren. Die Vollstreckungsstelle wird in diesem Falle keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen, wie z.B. Kontenpfändungen veranlassen. Im Ergebnis erreicht man praktisch eine Stundung. Ein entscheidender Nachteil ist allerdings, dass anstelle der Stundungszinsen von 0,5 % pro Monat, weiterhin Säumniszuschläge von 1 % nach § 240 AO pro angefangen Monat der Säumnis anfallen.


Quellen und weitere Informationen

  • Informationen zu Stundung, Ratenzahlung und Vollstreckungsaufschub vom Zoll
  • Formular zum Antrag auf Stundung (Finanzamt Tübingen, gültig für ganz Baden-Württemberg)
  • Informationen zu Stundung und Aussetzung der Vollziehung vom Bund der Steuerzahler Sachsen

Grundschuldbestellung

Eine Grundschuldbestellung ist die Zustimmung des Eigentümers eines Grundstücks zu der Belastung seines Grundstücks (z.B. zur Absicherung von Darlehen) mit einer Grundschuld . Die Grundschuldbestellung umfasst auch den Antrag auf Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch. Die Einigung von Eigentümer und Grundschuldgläubiger ist formfrei möglich. Zur Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch muss die Bewilligung entweder notariell beurkundet oder öffentlich beglaubigt dem zuständigen Amtsgericht (Grundbuchamt) vorgelegt werden.

Im Unterschied zur Hypothek ist die Grundschuld abstrakt. Das heißt, dass die im Grundbuch eingetragene Schuldsumme nichts über das dadurch abgesicherte Darlehen aussagt.

  • Beispiel: Der Schuldner macht mit seiner Bank eine sogenannte Sicherungsabrede. Darin erklären Bank und Darlehensnehmer, dass die bestellte Grundschuld über 150.000,00 € zur Sicherung eines Darlehens über 70.000,00 € dient. Eine solche Sicherungsabrede kann privatschriftlich verfasst werden und bedarf somit nicht der notariellen Form. Im vorliegenden Beispiel ist die Grundschuld nur mit 70.000,00 € valutiert (belastet). Da die Grundschuld abstrakt ist, kann sie auch durch ein weiteres Darlehen belastet werden, bis die 150.000,00 € ausgereizt sind, also noch mit weiteren 80.000,00 €. Die Grundschuld kann also mehrere Darlehen absichern bis zum eingetragenen Betrag, allerdings ausschließlich für den eingetragenen Gläubiger.
  • Ein weiterer Aspekt der Abstraktheit der Grundschuld besteht in ihrer Eigenschaft der Eigentümergrundschuld. Zahlt man ein Darlehen ab, das durch eine Grundschuld gesichert ist, so erwirbt der Schuldner diese Grundschuld. Ist das Darlehen komplett zurückgezahlt, so ist die Grundschuld zur Eigentümergrundschuld geworden. Der Vorteil im Gegensatz zur Hypothek besteht nun darin, dass die Grundschuld erneut mit einem oder mehreren Darlehen valutiert werden kann, an einen anderen Gläubiger abgetreten oder im Grundbuch gelöscht werden kann.

Diese Tatsachen führten in den letzten Jahren dazu, dass die Grundschuld bei den Grundpfandrechten den größten Anteil besitzt (derzeit rund 80 %). Hypotheken werden lediglich nur noch von öffentlichen Stellen verwendet (z.B. der WfA - Wohnungsbauförderungsanstalt) zur Absicherung von staatlichen Darlehen.

Siehe auch : Hypothek

Belastung

Das Wort Belastung kommt in verschiedenen Bedeutungen vor:

  • in der Physik bzw. Statik, siehe Belastung (Physik)
  • im Sport bei der Beschreibung von Trainingsbeanspruchungen, siehe Belastung (Sport)
  • im Bank- und Finanzwesen für die Subtraktion eines Geldbetrages von einem Konto, welcher sogleich einem Empfängerkonto gutgeschrieben wird, siehe Belastung (Zahlungsverkehr), ferner vgl. a. Überweisung (Zahlungsverkehr)
  • im Recht im Sinne von Belastung des Eigentums, insbesondere an Grundstücken, mit einem beschränkten dinglichen Recht, zum Beispiel einer Hypothek, siehe Belastung (Eigentum)
  • im Alltagsleben von Menschen, siehe Belastung (Psychologie)
  • in der Biologie, Ökologie und Chemie, Belastungen mit Gift- oder Schadstoffen
  • siehe auch Last

Erkenntnisverfahren

Das Erkenntnisverfahren ist die Aufnahme sämtlicher entscheidungserheblicher Tatsachen durch das Gericht zur Findung des Urteils. Das Erkenntnisverfahren wird in jeder Gerichtsbarkeit durch die freie Beweiswürdigung des Richters durchgeführt. Das Erkenntnisverfahren ist unter der Beachtung der jeweiligen Prozessmaximen zu betreiben. Es wird mit einem Urteil, einer Verfügung oder einem Beschluss abgeschlossen. Einem Urteil geht stets eine mündliche Verhandlung voraus, die beiden anderen Entscheidungen können auch im schriftlichen Verfahren ergehen.

Der Begriff des Erkenntnisverfahrens im engeren Sinne wird im Zivilprozess gebraucht. An dieses Erkenntnisverfahren schließt sich dann das Vollstreckungsverfahren an.

Kreditsicherung

Kreditsicherung im Rechtssinne meint alle Rechtsgeschäfte, deren Hauptzweck die Erhöhung der Wahrscheinlichkeit ist, dass der Gläubiger einer Forderung zu seinem Recht kommt, sei es, dass der Schuldner seiner Leistungspflicht nachkommt, sei es, dass ein anderer die Schuld erfüllt, sei es, dass der Gläubiger zum Zwecke der Befriedigung seines Anspruchs auf bestimmte Vermögensgegenstände zugreifen kann, deren Wert gewissermaßen für die Erfüllung des Anspruchs des Gläubigers reserviert ist.

Contents


Rechtliche Aspekte

Rechtsinstitute der Kreditsicherung sind somit vor allem:

  • Pfandrechte an Rechten (z. B. an Forderungen oder Gesellschaftsanteilen), an beweglichen Sachen und Grundstücken (Hypothek, Grund- und Rentenschuld, Reallast)
  • Abtretung von Forderungen
  • Bürgschaft und Schuldbeitritt
  • Eigentumsvorbehalt
  • Sicherungsübereignung und Sicherungszession.

Kennzeichnend für die Kreditsicherung ist, dass dem Gläubiger zum Zwecke der Sicherung seines Anspruchs gegen den Schuldner weitere Rechte eingeräumt werden. Diese weiteren Rechte können sich entweder gegen den Schuldner selbst richten oder die Gläubigersicherung kann gerade darin bestehen, dass der Gläubiger zum Zwecke der Befriedigung seines Anspruchs gegen den Schuldner Dritte in Anspruch nehmen kann.

Wegen der funktionalen Äquivalenz der verschiedenen Rechtsinstitute der Kreditsicherung kann eine Gesamtbetrachtung ertragreich sein.


Unterscheidungen

Sicherheiten lassen sich nach der Inanspruchnahme in Personen- und Sachsicherheiten unterscheiden. Eine weitere Abgrenzung gibt der Rechtscharakter; dabei wird zwischen akzessorischen und abstrakten Sicherheiten unterschieden.

Personensicherheiten sind die Bürgschaft ( BGB), die Garantie, die Schuldübernahme ( BGB) und die Patronatserklärung.

Zu den Sachsicherheiten gehören die Abtretung gemäß § 398 BGB (Zession), die Sicherungsübereignung (§§ 929, 930 BGB), das Pfandrecht (§§ 1204 ff. und §§ 1273 ff. BGB), die Hypothek (§§ 1113 ff. BGB) und die Grundschuld ( §§ 1191 ff. BGB).

Werden Kreditsicherheiten mehreren Banken gleichzeitig zur Verfügung gestellt, spricht man von einem Sicherheitenpool (siehe auch Sicherheiten-Treuhandvertrag).


Bankenübliche Kreditsicherheiten

Bankenüblich finden folgende Kreditsicherheiten Verwendung:


Grundpfandrechte

Im Regelfall werden Grundschulden (§§ 1113 BGB ff.) zur Sicherung von Krediten verwendet. Hypotheken spielen in der Bankenpraxis keine große Rolle, da diese als akzessorische Sicherheiten nicht für die Sicherung zusätzlicher Kredite verwendet werden können.
Außerdem unterscheidet man die Grundschuld und Rentenschuld von einander.

Bei kleineren Beträgen finden auch Negativerklärungen Anwendung.

Im Rahmen der Finanzierung von Schiffen wird die Schiffshypothek verwendet.


Bürgschaften

Bürgschaften sind in einer Reihe von Situationen übliche Sicherheiten um Vermögensverschiebungen zu Lasten des Gläubigers zu verhindern:

  • Bürgschaft des Gesellschafter/Geschäftsführers für seine GmbH.
  • Bürgschaft des Ehepartners für Schulden des anderen Ehepartners (Ehegattenbürgschaft)

Weiterhin finden Bürgschaften von Familienangehörigen Anwendung, wenn die Bonität des jeweiligen Kreditnehmers nicht ausreichend ist.

Im Firmenkundenbereich spielen Bürgschaften, Garantien und Patronatserklärungen zwischen verbundene Unternehmen eine wichtige Rolle.


Zessionen

Im Privatkundenbereich ist eine Lohn- und Gehaltsabtretung meistens in die Kreditverträge eingearbeitet.
Häufig werden Ansprüche aus Versicherungsleistungen abgetreten:

  • Kapitalbildende Lebensversicherung zur Tilgung des Kredites
  • Risikolebensversicherung zur Abdeckung des Todesfallrisikos
  • Feuerversicherung bei der Finanzierung von Immobilien
  • Kaskoversicherung bei der Finanzierung von Kraftfahrzeugen

Zur Absicherung eines Kredites wird häufig eine Restschuldversicherung vereinbart (und abgetreten), die das Risiko von Tod, Krankheit und ggf. Arbeitslosigkeit abdeckt.

Bei der Finanzierung von Freiberuflern, Selbstständigen und Unternehmen wird oft eine Forderungsabtretung vereinbart. So tritt z.B. ein Arzt seine Forderungen gegen die kassenärztliche Vereinigung an die Bank als Sicherheit für seine Praxisfinanzierung ab.


Verpfändungen / Lombardkredit

Häufig wird eine Verpfändung von Wertpapierbeständen (z.B. im Rahmen eines Effektenlombardkredites) vorgenommen.

Verpfändungen von Sachwerten finden weniger bei Bankfinanzierungen als vielmehr bei der Pfandleihe Anwendung.

Schuldner bleibt Eigentümer, Kreditgeber wird Besitzer des Pfandes.


Sicherungsübereignung

Die Nachteile der körperlichen Übergabe, wie im Falle der Verpfändung von beweglichen Vermögenswerten, werden bei der Sicherungsübereignung vermieden.
Der Eigentumsübergang am Sicherungsgut findet zwar rechtlich statt, die Übergabe wird jedoch nach § 930 BGB durch ein Besitzmittlungsverhältnis ersetzt. Der Gläubiger ist daher einem größeren Risiko des Sicherheitenverlustes ausgesetzt als etwa bei der Verpfändung.

Im Bereich der KFZ-Finanzierung erfolgt oftmals eine Sicherungsübereignung des KFZ. Die Zulassungsbescheinigung II (früher KFZ-Brief, siehe Fahrzeugbrief) verbleibt dabei im Besitz der Bank.

Im Firmenkundenbereich sind Sicherungsübereignungen von Warenbeständen und Maschinen üblich (z.B. in Form eines Raumsicherungsvertrags oder einer Globalzession)


Weitere Kreditsicherheiten

Neben den genannten Sicherheiten können auch weitere, hier aus Platzgründen nicht genannte, Sicherheiten Anwendung finden.


Sicherheitenbewertung

Der Prozess der Sicherheitenbewertung ist unter dem betreffenden Stichwort beschrieben. Siehe hierzu auch Beleihungswert und Beleihungsgrenze.


Sicherheitenverstärkung

Banken behalten sich in den Kreditverträgen oder AGB vor, eine Sicherheitenverstärkung, d.h. die Stellung weiterer werthaltiger Sicherheiten zu verlangen, wenn die gestellten Sicherheiten an Wert verlieren oder die finanzielle Situation des Kunden sich verschlechtert.

Im Rahmen der laufenden Bonitätsüberwachung bei Krediten an Firmenkunden werden im Rahmen der Kreditverträge zunehmend Covenants oder Bilanzrelationsklauseln vereinbart, die die Einhaltung bestimmter Bilanzkennzahlen (Eigenkapitalquote, Verschuldungsgrad oder Cash-flow) sicherstellen sollen. Bei Abweichungen verpflichtet sich der Kreditnehmer weitere Sicherheiten zu stellen.


Ökonomische Begründung für Kreditsicherheiten

Die Existenz der Kreditsicherheiten lässt sich theoretisch anhand von asymmetrischer Information zeigen.


Symmetrische Information

Dazu wird als Vergleichsmaßstab symmetrische Information betrachtet. Ein risikoneutraler Unternehmer nimmt zur Finanzierung eines Projekts einen Kredit auf. Mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit kommt es zur Rückzahlung des Kreditbetrages inklusive Zinsen. Bei einem Konkurs lässt sich dem Unternehmen noch ein bestimmter Vermögenswert entnehmen. Setzt man einen bestimmten Kapitalmarktzins für sichere Investitionen voraus, so lässt sich der Zins berechnen, den der Kapitalgeber verlangen muss, um im Erwartungswert die gleiche Verzinsung zu erhalten.

Besicherte und unbesicherte Kredite erzielen im Erwartungswert den sicheren Kapitalmarktzins

Eine Sicherheit mit einem Liquidationswert von dem Sicherheitsbetrag aufgezinst mit dem risikolosen Zinssatz wird mit 100%-iger Wahrscheinlichkeit zurückgezahlt. Der Rest des Erlöses bleibt beim Liquidationsbetrag. Auch mit einer Sicherheit entspricht die erwartete Rendite des Kreditengagements dem sicheren Kapitalmarktzins. Dies gilt für das gesamte Kontinuum zwischen voll besichert und unbesichert. Kreditsicherheiten bieten in dieser Welt symmetrischer Informationen folglich keinen Vorteil.

Daraus folgt, dass Kreditbesicherung in einer Welt symmetrischer Informationen irrelevant ist.


Asymmetrische Information

Bei asymmetrischer Information führen Kreditsicherheiten zu einer Abmilderung der negativen Effekte von Qualitäts- und Verhaltensunsicherheit. Kreditsicherheiten lassen sich als Instrument einsetzen, um die Qualität der Kreditnehmer zu ermitteln.


Sortierungseffekt: Signal für hohe Kreditwürdigkeit

Kapitalgeber bietet Verträge mit Zins-Sicherheiten-Kombinationen an

Bei höheren Sicherheiten ist der angebotene Kreditzins niedriger. Kreditnehmer, die hohe Sicherheiten anbieten, senden auf diese Weise ein Signal guter Qualität aus. Sicherheiten sind unter Umständen dazu geeignet, Kreditnehmer von einer Erhöhung des Risikos abzuhalten. Dazu wird das Vermögen, die Kreditsicherheit, die Liquidationskosten sowie der erwartete Gewinn und Kreditbetrag modelliert.

Gute Kreditnehmer wählen Verträge mit niedrigem Zins und hohen Sicherheiten

Auf diese Weise ist eine Unterscheidung der Kreditnehmertypen durch den Kapitalgeber möglich.

Bester lieferte 1985 einen entsprechenden Beitrag.


Anreizeffekt: keine Schädigung des Gläubigers

Sicherheiten erhöhen den Rückzahlungsbetrag R*, von dem an ein riskanteres Projekt gewählt wird

Mit der Bestimmung des kritischen Rückzahlungsbetrages gelingt es dem Kreditgeber, die Projektwahl des Kreditnehmers zu beeinflussen.

Beeinflussung der Projektwahl mit einem Zinserhöhungsspielraum ohne adverses Selektionsvehalten

Im Ergebnis würde sich sogar ein Liquidationswert von Null für das Einfordern von Sicherheiten lohnen. Auf diese Weise werden nämlich die richtigen Anreizwirkungen erreicht.

Bester und Hellwig lieferten 1989 einen entsprechenden Beitrag.

Zwangshypothek

Eine Zwangshypothek (auch: Zwangssicherungshypothek) ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung (vergleiche § 867 ZPO).

Auf Antrag des Gläubigers einer titulierten Geldforderung wird sie im Grundbuch des Schuldners eingetragen. Ebenso wie eine rechtsgeschäftlich (”freiwillig”) eingetragene Hypothek verschafft sie dem Gläubiger einen dinglichen Anspruch auf Befriedigung aus dem belasteten Grundstück (vergleiche § 1147 BGB). Systematisch gehört die Zwangshypothek damit neben der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung sowie der Pfändung dinglicher Forderungen zur Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen.

Im Unterschied zu anderen Vollstreckungsmaßnahmen ist die Zwangshypothek für den Gläubiger in erster Linie ein Sicherungsmittel: Er erhält allein durch die Eintragung der Zwangshypothek kein Geld, kann aber seine Aussichten auf Realisierung seiner Forderung bei künftigen Vollstreckungsmaßnahmen verbessern. Außerdem wird so verhindert, dass der Schuldner das Grundstück veräußert und der Gläubiger dabei leer ausgeht. Nach der Eintragung der Zwangshypothek kann auch die Zwangsversteigerung betrieben werden.

Über die Eintragung einer Zwangshypothek entscheidet der Rechtspfleger beim Grundbuchamt. Das Grundbuchamt wird insoweit auch als Vollstreckungsorgan tätig.

Strafvollstreckung

Strafvollstreckung ist die Vollstreckung eines in einem Strafprozess ergangenen Urteils und bedeutet die Erzwingung der Strafe durch staatliche Organe. Sie unterscheidet sich vom Strafvollzug dadurch, dass Letzteres das „Wie“, Ersteres das „Ob“ der Durchführung einer Strafe regelt. Das Strafvollstreckungsrecht ist ein Teilgebiet des Strafprozessrechts, in Deutschland geregelt in §§ 449 ff. Strafprozessordnung. Diese Regelung ist jedoch bisher sehr lückenhaft, weshalb sich die Bundesländer auf den gemeinsamen Texte einer “Strafvollstreckungsordnung” geeinigt haben, die zwar für die Gerichte nicht bindend, aber in der Praxis völlig unangefochten ist.

Das Vollstreckungsverfahren dient dazu, Art, Umfang und ggf. Dauer der Strafe zu überwachen. Einer Strafvollstreckung zugänglich sind insbesondere Geldstrafen und (Ersatz-)freiheitsstrafen. Bei Freiheitsstrafen gehören auch die Fragen eines etwaigen Strafaufschubs, der Verhaftung zum Strafantritt und einer vorzeitigen Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung sowie die anschließende Bewährungsüberwachung zur Strafvollstreckung. In Rechtsordnungen, in denen es die Todesstrafe gibt, ist die Hinrichtung des Verurteilten zur Strafvollstreckung zu rechnen.

Ebenfalls zur Strafvollstreckung gehören Maßregeln der Besserung und Sicherung wie etwa die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, und schließlich auch Maßnahmen der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung wie der Verfall.

Zuständig für die Strafvollstreckung ist grundsätzlich die Justizverwaltung. In Deutschland ist nach § 451 StPO die Staatsanwaltschaft, hier der Rechtspfleger, Vollstreckungsbehörde für Urteile und Strafbefehle nach Erwachsenenstrafrecht, während bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter tätig wird. Die gerichtliche Kontrolle der Strafvollstreckung und des Strafvollzugs liegt in Deutschland im Wesentlichen bei den Strafvollstreckungskammern (§ 462a StPO).

Bisweilen spielen Fragen der Strafvollstreckung bereits im Ermittlungsverfahren eine Rolle. So kann etwa die Polizei zur Sicherung der späteren Vollstreckung einer Geldstrafe eine Sicherheitsleistung einbehalten, oder es werden vorläufige Maßnahmen wie ein dinglicher Arrest zur Sicherung einer späteren Vermögensabschöpfung ergriffen.

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Stammvater

Als Stammvater eines Geschlechtes bezeichnet man im Allgemeinen den frühesten, durch gesicherte Quellen nachweisbaren männlichen Vorfahren, von dem alle Mitglieder eines Familienverbandes lückenlos abstammen. Das bedeutet, alle Mitglieder einer Familie können über die direkte männliche Linie ihre Abstammung von diesem Vorfahren herleiten.

Zeche Caroline

thumb|Infotafel zum Caroliner Erbstollen
Die Zeche Caroline war ein Steinkohlen-Bergwerk in Holzwickede.

Bereits ab 1736 erfolgte Kohleförderung in Natorp über den Caroliner Erbstollen, der rund 4300 m in Richtung Hixterwald vorangetrieben worden war. Die Kohle wurde überwiegend an die Saline Königsborn geliefert. Als 1840 die Kohlevorräte erschöpft waren, wurde der Stollenabbau eingestellt.

Der erste Tiefbauschacht der Zeche Caroline wurde 1855 als Versuchsschacht gegraben. Die Förderung auf Zeche Caroline begann mit zwei weiteren Schächten 1856. Zunächst wurden zur Förderung Schrägschächte an der Massener Straße genutzt, ab 1876 erfolgte die Förderung ausschließlich über die neue Schachtanlage in Rausingen.

Die höchste Förderung erzielten 930 Beschäftigte im Jahre 1929 mit 286.486 Tonnen.

Die Stilllegung der Zeche erfolgte am 31. Mai 1951. Fast 500 Bergleute waren von der Stilllegung betroffen und verloren entweder ihren Arbeitsplatz oder wurden auf andere Schachtanlagen der Umgebung versetzt. Stellvertretend für andere Bergleute, die unter oder über Tage durch die gefährliche Arbeit ihr Leben verloren, sei als letztes Opfer der Zeche der Bergmann Friedrich Menncken genannt. Er verunglückte noch nach der offiziellen Stilllegung am 31. Oktober 1951 tödlich.

Heute befindet sich auf dem Gebiet der Zeche Caroline u.a. der Historischer Bergbaurundweg Holzwickede, als Teil der Route der Industriekultur.

Caroline

Faraday-Waage

Die Faraday-Waage, genannt nach Michael Faraday, wird benutzt, um die magnetische Suszeptibilität zu messen.

Dazu wird die Probe eines para- oder diamagnetischen Stoffs in ein Gradienten-Magnetfeld gebracht und die Kraft gemessen, mit der diese Probe aus dem Magnetfeld hinausgedrückt oder hereingezogen wird. Auf diese Weise kann die Magnetisierung direkt gemessen werden. Verwendet werden diese Waagen etwa zur Messung von magnetischen Eigenschaften bei der Entwicklung von supraleitenden Materialien.


Siehe auch

  • Gouy-Waage

Barlöffel

Als Barlöffel wird eine bestimmte Menge einer Zutat bei (Cocktail)-Rezepten bezeichnet. Die Maßeinheit ist dabei äquivalent zur Einheit Teelöffel und entspricht ca. 5 ml. In Rezepten wird die Abkürzung BL verwendet.
In englischsprachigen Rezepten wird häufig mit BS oder TS abgekürzt.

Dingras

Dingras ist eine Stadtgemeinde in der philippinischen Provinz Ilocos Norte. Im Jahre 2000 zählte sie 33.310 Einwohner und 6921 Haushalte. Durch Dingras fließt auch der Padsan, der wegen seines Fisch- und Austernreichtums vielen Familien den Lebensunterhalt sichert.

Dingras ist in folgende 31 Baranggays aufgeteilt:

  • Albano
  • Bacsil
  • Bagut
  • Baresbes
  • Barong
  • Bungcag
  • Cali
  • Capasan
  • Dancel
  • Elizabeth
  • Espiritu
  • Foz
  • Guerrero
  • Lanas
  • Lumbad
  • Madamba
  • Mandaloque
  • Medina
  • Parado
  • Peralta
  • Puruganan
  • Root
  • Sagpatan
  • Saludares
  • San Esteban
  • San Francisco
  • San Marcelino
  • San Marcos
  • Sulquiano
  • Suyo
  • Ver

Archivgesetz

Die Archivgesetze des Bundes und der Länder regeln die Archivierung von Unterlagen der Stellen des Bundes bzw. der Länder sowie die Organisation des jeweiligen Archivs. Voraussetzung für die Aufnahme von Unterlagen (Akten, Schriftstücke, Karten, Pläne sowie Träger von Daten-, Bild-, Film-, Ton- und sonstigen Aufzeichnungen) in ein Archiv ist, dass die Unterlagen von bleibendem Wert sind, d. h. dass ihnen bleibender Wert für die Erforschung oder das Verständnis der deutschen Geschichte, die Sicherung berechtigter Belange der Bürger oder die Bereitstellung von Informationen für Gesetzgebung, Verwaltung oder Rechtsprechung zukommt und eine Offenbarung nicht gegen das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis verstoßen würde. Über diese sogenannte “Archivwürdigkeit” dürfen einzig die zuständigen Archive entscheiden. Grundsätzlich ist keine öffentliche Behörde oder Stelle befugt, eigenmächtig eine Löschung oder Vernichtung ihrer Unterlagen vorzunehmen; es besteht vielmehr eine Anbietungspflicht an das zuständige Archiv.

Siehe auch: Bundesarchiv (Deutschland), Archivrecht, Archivrecht (Schweiz)


Bundesarchivgesetz


Kritik

Die Arbeitsgemeinschaft der Informationsbeauftragten in Deutschland (AGID) forderte bereits 2003 eine Anpassung der Einsichtsrechte an die Informationsfreiheitsgesetzgebung, da derzeit in widersprüchlicher Weise die nach den Informationsfreiheitsgesetzen frei zugängliche Akten nach Abgabe an ein Archiv für eine Frist von mehreren Jahrzehnten nicht mehr einsehbar sind.

Für das Bundesarchivgesetz erfolgte die entsprechende Anpassung des § 5 Abs. 4 BArchG durch § 13 Abs. 2 des am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes vom 5. September 2005.


Weblinks

  • Text des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz)
  • Entschließung der AGID vom Mai 2003: “Gleiche Transparenz in Verwaltung und Archiven”