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Doppelseitige Treuhand

Die Doppeltreuhand (auch als doppelseitige Treuhand bezeichnet) zeichnet sich dadurch aus, dass der Treuhänder gleichzeitig für die widerstreitenden Interessen verschiedener Personen tätig ist.

Üblicherweise wird diese Konstruktion zur Besicherung von Ansprüchen benutzt. Ein Beispiel ist die Übertragung von Sicherungsgut auf einen Dritten, den Doppeltreuhänder. Die beteiligten Personen sind: Der Sicherungsgeber (Treugeber und Schuldner des gesicherten Anspruchs), der Gesicherte (Treugeber und Gläubiger des gesicherten Anspruchs) und der Doppeltreuhänder. Das Verhältnis zwischen Sicherungsgeber und Doppeltreuhänder ist eine Sicherungstreuhand und das Verhältnis zwischen Gesichertem und Doppeltreuhänder ist eine Verwaltungstreuhand. Diese Einordnung wird in der Literatur teilweise anders gesehen, freilich ohne tragfähige Begründung. Das Verhältnis zwischen Sicherungsgeber und Gesichertem ist kein Treuhandverhältnis.

Quelle und weiterführende Literatur:
Hirschberger: Die Doppeltreuhand in der Insolvenz und Zwangsvollstreckung.

Grundschuldbestellung

Eine Grundschuldbestellung ist die Zustimmung des Eigentümers eines Grundstücks zu der Belastung seines Grundstücks (z.B. zur Absicherung von Darlehen) mit einer Grundschuld . Die Grundschuldbestellung umfasst auch den Antrag auf Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch. Die Einigung von Eigentümer und Grundschuldgläubiger ist formfrei möglich. Zur Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch muss die Bewilligung entweder notariell beurkundet oder öffentlich beglaubigt dem zuständigen Amtsgericht (Grundbuchamt) vorgelegt werden.

Im Unterschied zur Hypothek ist die Grundschuld abstrakt. Das heißt, dass die im Grundbuch eingetragene Schuldsumme nichts über das dadurch abgesicherte Darlehen aussagt.

  • Beispiel: Der Schuldner macht mit seiner Bank eine sogenannte Sicherungsabrede. Darin erklären Bank und Darlehensnehmer, dass die bestellte Grundschuld über 150.000,00 € zur Sicherung eines Darlehens über 70.000,00 € dient. Eine solche Sicherungsabrede kann privatschriftlich verfasst werden und bedarf somit nicht der notariellen Form. Im vorliegenden Beispiel ist die Grundschuld nur mit 70.000,00 € valutiert (belastet). Da die Grundschuld abstrakt ist, kann sie auch durch ein weiteres Darlehen belastet werden, bis die 150.000,00 € ausgereizt sind, also noch mit weiteren 80.000,00 €. Die Grundschuld kann also mehrere Darlehen absichern bis zum eingetragenen Betrag, allerdings ausschließlich für den eingetragenen Gläubiger.
  • Ein weiterer Aspekt der Abstraktheit der Grundschuld besteht in ihrer Eigenschaft der Eigentümergrundschuld. Zahlt man ein Darlehen ab, das durch eine Grundschuld gesichert ist, so erwirbt der Schuldner diese Grundschuld. Ist das Darlehen komplett zurückgezahlt, so ist die Grundschuld zur Eigentümergrundschuld geworden. Der Vorteil im Gegensatz zur Hypothek besteht nun darin, dass die Grundschuld erneut mit einem oder mehreren Darlehen valutiert werden kann, an einen anderen Gläubiger abgetreten oder im Grundbuch gelöscht werden kann.

Diese Tatsachen führten in den letzten Jahren dazu, dass die Grundschuld bei den Grundpfandrechten den größten Anteil besitzt (derzeit rund 80 %). Hypotheken werden lediglich nur noch von öffentlichen Stellen verwendet (z.B. der WfA - Wohnungsbauförderungsanstalt) zur Absicherung von staatlichen Darlehen.

Siehe auch : Hypothek

Warensicherung

Eine Warensicherung ist eine Vorrichtung, deren Zweck es ist, den Diebstahl einer Ware entweder zu verhindern oder die Ware für den Dieb unbrauchbar zu machen. Beim Kauf der Ware wird die Warensicherung durch den Verkäufer oder das Personal von der Ware entfernt, oder im Falle moderner elektronischer Systeme einfach abgeschaltet.

Contents


Konventionelle Warensicherung

Die älteste Art der Warensicherung ist das einfache Anbinden oder Einschließen. Heute werden zum Anbinden meist Drahtseile verwendet. Das sogenannte Kensingtonschloss ist eine verbreitete Variante, die sowohl in Verkaufsräumen als auch von Privatpersonen eingesetzt wird. Einige Geräte, zum Beispiel Laptops, haben eine besondere Öse für die Sicherung mit einer solchen Vorrichtung.
Besonders bei hochwertigen, aber kleinen Waren wie Schmuck oder Elektronik werden auch durchsichtige, übergroße Verpackungen verwendet, die das Einstecken in eine Tasche verhindern. Oft wird als kostenloser Service die Ware an der Kasse in eine handlichere Verpackung umverpackt. Eine andere übliche Form ist die Präsentation in einer abgeschlossenen Vitrine, aus der die Ware vom Verkäufer geholt wird.


Elektronische Warensicherung

Moderne Warensicherungen sind oft elektronisch. Hierbei wird die Sicherung von Antennen am Ausgangssbereich erkannt und ein Alarm ausgelöst, sobald eine gesicherte Ware den Bereich passiert.
In jüngster Zeit wird oft das Thema RFID mit Warensicherung kombiniert. Es sind jedoch zwei unterschiedliche Prozesse, die hier ineinander greifen. Warensicherung ist ein Sicherungsvorgang, RFID ist ein Logistikvorgang. Wollte man derzeitig RFID mit Warensicherung kombinieren, wären die Sicherungsetiketten in einer Größe von einem DIN A5 Blatt anzusehen.

Bei RFID mit Warensicherung kommt hinzu, dass die Möglichkeit besteht, die Sicherung nach Kauf der Ware zu belassen und die Ware selbst in der Datenhaltung als “bezahlt” zu markieren. Dies ist jedoch aus Sicht des Datenschutzes bedenklich. Der Kunde wird dadurch absolut transparent. Die Metro Gruppe hat im sog. Futurestore/GS1 nahe Neuss ein Pilotprojekt am Laufen.

Für die Befestigung einer elektronischen Warensicherung gibt es zwei Strategien: Die häufigste ist eine deutlich sichtbare Anbringung in einem Etikett, welches nur mit besonderem Werkzeug entfernt werden kann. Der Vorteil besteht in der psychologischen Wirkung, da der Kunde die Ware als gesichert wahrnimmt und Gelegenheitsdiebe abgeschreckt werden. Eine andere Variante ist die versteckte Anbringung an oder in der Ware. Die Sicherung wird hierbei nach dem Kauf nicht entfernt, sondern deaktiviert. Der Vorteil liegt darin, dass ein Dieb wissen muss wo die Sicherung zu finden ist, wenn er sie entfernen will.


Chemische Warensicherung

Eine chemische Warensicherung verhindert nicht den Diebstahl, macht die Ware jedoch bei unbefugtem Entfernen unbrauchbar. Hierzu wird eine Chemikalie in einem Glasröhrchen an der Ware angebracht, so dass dieses beim unsachgemäßen Entfernen der Sicherung zerbricht und der Inhalt auf die Ware wirkt. Eingesetzt werden meist schwer abwaschbare Farben, selten auch Gestank verbreitende Stoffe. Der Händler geht dabei davon aus, dass Diebe nicht über das notwendige Werkzeug oder das Know-How zum Entfernen der Sicherung verfügen. Aus diesem Grund ist diese Art der Sicherung nicht gegen professionelle Diebe effektiv.


Kombinationen

Manche Unternehmen verwenden auch Kombinationen der beschriebenen Methoden. So sind einige elektronische Warensicherungen chemisch gegen das Entfernen von der Ware gesichert. Weiterhin verbreitet ist das Anbinden mit einem Spannung führenden Draht, der an eine Alarmanlage angeschlossen ist. Gemeinsam haben alle Kombinationen, dass das Überwinden einer Sicherung eine andere Sicherung auslöst.

Kaliber (Begriffsklärung)

Der Begriff Kaliber (griech. kalópous: “Schusterleisten”) bezeichnet

  • einen charakteristischen Durchmesser bei Schusswaffen, siehe Kaliber
  • die Statur eines Pferdes oder anderer Tiere, siehe Stockmaß
  • ein Prüfgerät, siehe Grenzlehre
  • veraltet, aber vereinzelt noch gebräuchlich, ein Messgerät, siehe Messschieber
  • einen Einschnitt bei Walzen in der Eisen- und Stahlverarbeitung, siehe Kaliber (Walze)
  • den Typ eines Uhrwerks (Herstellercode)
  • in der Medizin die Maßeinheit der Gefäßweite, siehe Gefäß (Anatomie)
  • die Handelsgröße verschiedener Früchte

Übersicherung

Übersicherung ist ein Begriff aus dem Zivilrecht. Übersicherung tritt ein, wenn eine Sicherheit (Grundschuld, Hypothek, Hinterlegung, Sicherungsabtretung etc.) für eine Forderung höher ist als die Restschuld (ggf. zuzüglich Zinsen und Kosten).

Grundsätzlich soll mit der Sicherheit nur die eigentliche Schuld gesichert werden. Für ein Darlehen von 100.000 € wird beispielsweise eine Hypothek in der selben Höhe ins Grundbuch eingetragen. Wenn der Schuldner an den Gläubiger nun Raten zahlt tritt eine Übersicherung ein, denn durch die Ratenzahlung wird die Schuld immer geringer der Sicherungsbetrag im Grundbuch bleibt aber bei 100.000 €.

Gegen die Übersicherung hat der Schuldner einen Anspruch auf angemessene Freigabe der Sicherheit, das heißt er kann vom Gläubiger verlangen, dass die Sicherheit auf ein der Schuld angemessenes Maß reduziert wird.

Man unterscheidet zudem zwischen anfänglicher und nachträglicher Übersicherung. Bei einer anfänglichen Übersicherung ist nach der Rechtsprechung des BGH ein solcher Sicherungsvertrag bei Betrachtung des Beweggrundes, des Inhalts und des Zwecks sittenwidrig.

Ubersicherung

Leistungsort

Der Leistungsort (vom Gesetz in §§ 447, 644 BGB, 29 ZPO sowie in der Vertragspraxis auch Erfüllungsort genannt) ist der Ort, an dem der Schuldner die Leistungshandlung zu bewirken hat. Der Leistungsort ist zu unterscheiden vom Erfolgsort, der den Ort bezeichnet, an dem der Leistungserfolg eintritt.


Bestimmung des Leistungsortes

Im deutschen Zivilrecht bestimmt § 269 BGB, dass die Leistung an dem Ort zu erfolgen hat, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte, wenn ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen ist. Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

Im gesetzlichen Normalfall liegt also der Leistungsort (und der Erfolgsort) beim Schuldner; von ihm ist demnach nur verlangt, die Leistung bei sich zur Abholung bereitzustellen. Man spricht daher von einer Holschuld. Das Gesetz will so den Schuldner schützen.

Für die Vereinbarung des Leistungsorts ist in Abs. 3 festgelegt, dass aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, nicht zu entnehmen ist, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll. Demnach ist, obwohl der Leistungserfolg beim Gläubiger eintreten soll, die Leistungshandlung beim Schuldner zu bewirken: Leistungsort und Erfolgsort fallen dann auseinander. Man bezeichnet dies als Schickschuld.

Wenn vereinbart ist, dass nicht nur der Leistungserfolg, sondern auch die Leistungshandlung beim Gläubiger stattfinden soll, handelt es sich dagegen um eine Bringschuld.

Dies alles gilt auch bei der Geldschuld unverändert, denn nach § 270 Absatz 4 BGB bleiben die Regelungen über den Leistungsort unberührt. Die Vorschrift über den Zahlungsort macht die Geldschuld also nicht zu einer Bringschuld, sondern, weil der Leistungsort weiter beim Schuldner liegt, zu einer Schickschuld, genauer: zu einer qualifizierten Schickschuld, weil die Gefahrtragung für den Verlust (nicht aber die Verzögerung!) abweichend geregelt ist.


Übersicht über die Schuldarten

Bei der Holschuld liegen also Leistungs- und Erfüllungsort beim Schuldner (der Gläubiger muss “abholen”), bei der Bringschuld liegen beide beim Gläubiger (der Schuldner muss “bringen”). Bei der Schickschuld fallen die Orte auseinander - der Schuldner muss nur “losschicken”. Die Geldschuld ist (hinsichtlich der Gefahrtragung qualifizierte) Schickschuld:

Schuldner Gläubiger
Holschuld LeistO      ErfoO
Schickschuld LeistO                ErfoO
Geldschuld LeistO LeistO1 ErfoO
Bringschuld LeistO     ErfoO
1 Hinsichtlich der Verlustgefahr wie Bringschuld behandelt


Bedeutung

Materiellrechtlich hat der Leistungsort Bedeutung für die Frage, wann Erfüllung eingetreten ist, wann die Gattungsschuld zur Stückschuld konkretisiert wird, wann der Gläubiger in Annahmeverzug gesetzt wird und wann Schuldnerverzug eintritt.

Prozessual hat der Leistungsort für die örtliche Gerichtszuständigkeit (Gerichtsstand) bedeutung, § 29 ZPO. Von dorther können sich auch Einschränkungen der Vereinbarung des Leistungsortes ergeben, um missbräuchliche Abreden über den Gerichtsstand zu verhindern.

Siehe auch: Versendungskauf

Punjab-Lasso

Das Punjab-Lasso ist eine fiktive Waffe aus der Novelle Das Phantom der Oper von Gaston Leroux. Der Hauptcharakter Erik (das Phantom) verwendet ein solches, um seine Gegner zu erdrosseln. Es besteht im wesentlichen aus einer einfachen Schlinge aus sehr dünnem und reißfestem Katzendarm. Das Punjab-Lasso hat seinen Namen von der Region Punjab in Indien und Pakistan, wo es hergestellt wird. Daher wird es auch „Indisches Lasso“ genannt.

Es gilt zu vermuten, dass ein solches Lasso auch tatsächlich existiert oder in der Vergangenheit existiert hat. Hierzu fehlen jedoch gesicherte Quellen. Zumindest ist die Anfertigung von solchen Schlingen aus Tierdärmen bei vielen Völkern der Erde bekannt. Die Besonderheit des Punjab-Lassos ist jedoch das Material. Übliche Schlingen werden aus Schafs- oder Ziegendärmen hergestellt.

Dingliche Einigung

Die dingliche Einigung ist im deutschen Sachenrecht nach herrschender Meinung ein sachenrechtlicher Vertrag. Im Gegensatz zur Übergabe finden auf die Einigung die Vorschriften des allgemeinen Teils des BGB Anwendung. Sie kann grundsätzlich formlos erfolgen und bis zur Übergabe bzw. Eintragung in das Grundbuch frei widerrufen werden (Umkehrschluss aus Abs. 2 BGB). Dabei muss der Widerruf dem anderen Vertragspartner jedoch auch zugehen.
Damit eine dingliche Einigung wirksam ist, muss sie sich auf bestimmte Sachen beziehen (so genannter sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz).

Die dingliche Einigung zur Eigentumsübertragung von Grundstücken nennt man Auflassung. Sie ist formbedürftig ( BGB). Die dingliche Einigung für den Erwerb von Grundpfandrechten (Hypothek und Grundschuld) ist dagegen formlos möglich. Lediglich die Bewilligung, die dem Grundbuchamt vorzulegen ist, ist formbedürftig (§§ 29, 19 GBO).

Revolvierender Kredit

Bei einem Revolvingkonto (oder Revolving Credit) handelt es sich um ein Konto, das ausschließlich im Minus (Soll) geführt wird. Es wird häufig kombiniert mit einer Zahlungskarte (z. B. einer Kreditkarte).

Nach Einrichtung des Kontos werden die in einem Monat angefallenen Beträge durch eine vereinbarte feste Rate getilgt, wobei Sondertilgungen jederzeit möglich sind. Das Konto kann grundsätzlich niemals ein Guthaben ausweisen. Zu Vermeidung von Zinsen können zum Monatsende die restlichen Sollbeträge durch eine Sondertilgung ausgeglichen werden.

Mit einer einmaligen Einrichtung kann die Beantragung mehrerer Kleinkredite ersetzt werden.

Verrechnung

Die Verrechnung ist der Ausgleich gegenläufiger Forderungen; sie wird manchmal auch Abrechnung genannt. Mit der Verrechnung werden offene Forderungen ausgeglichen, die Verrechnung erfüllt damit die ver- oder abgerechneten Forderungen.

Gesetzlich und kaufmännisch sind Verrechnungsverfahren definiert; siehe dazu auch Rechnung.

Fahrstromautomat

Der Fahrstromautomat ist die Hauptsicherung der Motoren bei Straßenbahnen. Dieser unterbricht in bestimmten Situationen die Stromzufuhr zu den Motoren. So zum Beispiel bei einer Notbremsung. Aber auch z. B. bei mechanisch gesteuerten Straßenbahnen (Kurbelfahrzeuge), wenn der Straßenbahnfahrer zu schnell anfährt, also wenn den Motoren in zu kurzer Zeit zu viel Energie zugeführt wird.

Dingliches Recht

Als dingliche Rechte bezeichnet man in Deutschland Herrschaftsrechte an Sachen.
Der Rechtsinhaber wird also durch sein dingliches Recht an der Sache selbst berechtigt, in bestimmter Weise mit dieser oder in Bezug auf diese zu verfahren. Als von der Rechtsgemeinschaft geschützte Rechtsposition des einzelnen Rechtsinhabers ist das dingliche Recht mithin ein Fall des subjektiven Rechts.

Contents


Eigentum

Das signifikanteste Beispiel, zugleich das umfassendste dingliche Recht ist das Eigentum. Die Sache wird dem Rechtsinhaber zu Eigentum zugewiesen, so dass dieser nach seinem Ermessen mit der Sache verfahren und jeden Dritten von der Einwirkung ausschließen darf (vergleiche BGB). Wie jedes subjektive Recht kann aber auch das Eigentumsrecht nicht schrankenlos gewährt werden, was das Gesetz auch dadurch zum Ausdruck bringt, dass die Ausübung des Eigentumsrechts an entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen oder Rechten Dritter seine Grenze findet. Zu dieser privatrechtlichen Einschränkung kommt noch die verfassungsrechtliche “Sozialbindung des Eigentums” ( Abs. 2 GG) hinzu.


Wohnungseigentum

Das Wohnungseigentum ist eine Sonderform des Grundeigentums. Es ist das Bruchteilseigentum an einem Grundstück, das mit dem Sondereigentum an einer Wohnung verbunden ist. Gesetzlich geregelt ist es im Wohnungseigentumsgesetz (WEG).


Teileigentum

Das Teileigentum ist das Bruchteilseigentum an einem Grundstück, das mit dem Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken genutzten Räumen verbunden ist (z.B. Büroräume, etc.).


Beschränkt dingliche Rechte


Allgemeines

Neben dem Eigentumsrecht gibt es eine Reihe von beschränkt dinglichen Rechten. Diese gewähren dem Rechtsinhaber nur einen beschränkten, nach der Art des jeweiligen Rechts ausgestalteten, rechtlichen Zugriff auf die Sache, der insoweit aber wiederum dem umfassenden Recht des Eigentümers, dieses seinerseits beschränkend, vorgeht. Die beschränkten dinglichen Rechte stellen also Belastungen des Eigentums durch Nutzungs- und Verwertungsrechte dar.


Beispiele

  • die Dienstbarkeiten

    • die Grunddienstbarkeit nach §§ 1018 ff. BGB
    • der Nießbrauch nach §§ 1030 ff. BGB
    • die beschränkt persönliche Dienstbarkeit nach §§ 1090 ff. BGB, z.B. das Wohnungsrecht
  • die Reallast nach §§ 1105 ff BGB
  • die Hypothek nach §§ 1113 ff. BGB
  • die Grundschuld nach §§ 1191 ff. BGB
  • das Pfandrecht nach §§ 1204 ff. BGB
  • das Erbbaurecht nach der ErbbauVO

(vergleiche Sachenrecht).


Entstehen der beschränkt dinglichen Rechte

  • Einigung nach §§ 873, 104 ff. BGB
  • Eintragung der Einigung in das Grundbuch, § 873 BGB
  • Einigsein zum Zeitpunkt der Eintragung
  • Berechtigung des Bestellers

Landsmannschaft Westpreußen

Die Landsmannschaft Westpreußen e.V. ist ein Vertriebenenverband. Sie versteht sich als Organ, welches sich der Vertretung der aus Westpreußen stammenden Deutschen und ihrer Nachkommen verpflichtet sieht.

Contents


Geschichte

[[Bild:Westpreußen und DanzigerBucht.png|thumb|right|300px|Westpreußen und Danziger Bucht]]
[[Bild:Westpreußen im Deutschen Kaiserreich.png|thumb|right|300px|Lage Westpreußens in Gesamtpreußen]]
Die Landsmannschaft Westpreußen wurde am 6. April 1949 gegründet. Am 18. Juni 1966 wurde ihre erste Satzung verabschiedet, seit dem 29. Januar 1968 ist sie ein eingetragener Verein des deutschen Rechts.


Veranstaltungen und Publikationen

Die Landsmannschaft Westpreußen veranstaltet jedes Jahr den Westpreußenkongress und den Westpreußentag. Seit 2006 erscheint die früher im 14-tägigen Rhythmus gedruckte Zeitung “DER WESTPREUSSE” monatlich (Verlagsort: Münster (Westfalen)).


Vertretung

Die Landsmannschaft Westpreußen vertritt Westpreußen und deren Nachkommen, also diejenigen Vertriebenen, welche aus dem Gebiet beidseites der unteren Weichsel stammen.
Am Ende des Zweiten Weltkriegs wurde Westpreußen von sowjetischen Truppen in blutigen Kämpfen erobert. Nach dem Ende der Kämpfe wurde das Gebiet unter polnische Verwaltung gestellt. Die sowjetische Regierung in Polen ließ fast die gesamte deutschsprachige Bevölkerung unter erzwungener nahezu vollständiger Zurücklassung des gesamten mobilen und immobilen Besitzes vertreiben. Die Vertreibung selber war von schweren Kriegsverbrechen sowjetischer Soldaten an der deutschen Zivilbevölkerung begleitet.


Ziele

  • Vertretung der Anliegen der aus Westpreußen stammenden Deutschen und ihrer Nachkommen im In- und Ausland, sowohl im Bezug auf Staats- und Völkerrecht, wie auch der Kultur und Sozialen Belange
  • Förderung des Heimatbewußtseins
  • Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere im Bezug auf Preußen und das Heimatgebiet Westpreußen
  • Förderung der Völkerverständigung mittels Begegnungen zwischen Deutschen und Polen, sowie durch Förderung von Tätigkeiten und Einrichtungen, die dazu bestimmt und geeignet sind, der Völkerverständigung zu dienen
  • Förderung des Informationsaustauschs insbesondere über das in Deutschland und dem Ausland liegende Heimatgebiet
  • Förderung der Volksbildung durch Veröffentlichungen, Seminare und weitere Veranstaltungen im In- und Ausland
  • Sammlung und Erhaltung von Kulturwerten aus dem Heimatgebiet Westpreußen
  • Förderung der Denkmalpflege
  • Errichtung von Gedenkstätten
  • Mitwirkung an der Schaffung eines geeinten Europas


Mitgliedschaften

Die Landsmannschaft Westpreußen ist Mitglied im Bund der Vertriebenen (BdV), Sprecher ist Siegfried Sieg.


Bundessprecher

  • 1950er Jahre: Walther Kühn
  • ~ 1979 - ~ 1996: Odo Ratza
  • ???? - : Siegfried Sieg


siehe auch

  • Westpreußisches Landesmuseum


Weblinks

  • Landsmannschaft Westpreußen
  • Bund der Danziger

Westpreußen

Betriebsstörung

Eine Betriebsstörung ist eine durch äußere Einwirkung eintretendende Unterbrechung des regelmäßigen Betriebsablaufes.


Schienenverkehr

Eine Betriebsstörung beim Schienenverkehr kann herbeigeführt werden

  • durch Sperrung von Gleisen infolge von Unfällen;
  • durch Zerstörung oder Beschädigung des Bahnkörpers;
  • durch Schneeverwehungen, Lawinen, Bergstürzen oder durch Überflutung der Gleise;
  • infolge schlechter Beschaffenheit der Bahnstrecke oder Bauwerke während der Dauer von Erneuerungs-Unterhaltsarbeiten;
  • infolge von außergewöhnlichen Verkehrsverhältnissen wie Zugverspätungen, Verkehrsstockungen oder anderen Unregelmäßigkeiten;
  • infolge politischer oder militärischer Ereignissen wie Streik, Unruhen oder Krieg;
  • durch Stromausfall oder durch ungenügende Stromzufuhr;
  • oder durch ein anderes, den Betriebsablauf störendes Ereignis.

Verstromungsgesetz

Die Verstromungsgesetze sind deutsche Gesetze, die im Wesentlichen dem deutschen und europäischen Steinkohlebergbau eine Planungssicherheit verschaffen und den deutschen Energiemarkt vor einer Abhängigkeit vom Weltmarkt schützen sollten. Durch sie wurde unter anderem der Bau von Steinkohlekraftwerken gefördert. Sie wurden ab 1965 erlassen und waren auch die gesetzliche Grundlage für den Jahrhundertvertrag und Kohlepfennig.


Übersicht

  1. Gesetz zur Förderung der Verwendung von Steinkohle in Kraftwerken (VerstromG 1) vom 12. Mai 1965
  2. Gesetz zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in der Elektrizitätswirtschaft vom 23. November 1966
  3. Gesetz über die weitere Sicherung des Einsatzes von Gemeinschaftskohle in der Elektrizitätswirtschaft (VerstromG 3) vom 13. Dezember 1974
  4. Erste Novelle vom 29. März 1976
  5. Zweite Novelle vom 24. Dezember 1977
  6. Gesetz zur Sicherung des Einsatzes von Steinkohle in der Verstromung und zur Änderung des Atomgesetzes und des Stromeinspeisungsgesetzes
  7. Gesetz über Hilfen für den deutschen Steinkohlebergbau bis zum Jahr 2005


Weblinks

  • DAG-Lexikon

Dingliche Einigung

Die dingliche Einigung ist im deutschen Sachenrecht nach herrschender Meinung ein sachenrechtlicher Vertrag. Im Gegensatz zur Übergabe finden auf die Einigung die Vorschriften des allgemeinen Teils des BGB Anwendung. Sie kann grundsätzlich formlos erfolgen und bis zur Übergabe bzw. Eintragung in das Grundbuch frei widerrufen werden (Umkehrschluss aus Abs. 2 BGB). Dabei muss der Widerruf dem anderen Vertragspartner jedoch auch zugehen.
Damit eine dingliche Einigung wirksam ist, muss sie sich auf bestimmte Sachen beziehen (so genannter sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz).

Die dingliche Einigung zur Eigentumsübertragung von Grundstücken nennt man Auflassung. Sie ist formbedürftig ( BGB). Die dingliche Einigung für den Erwerb von Grundpfandrechten (Hypothek und Grundschuld) ist dagegen formlos möglich. Lediglich die Bewilligung, die dem Grundbuchamt vorzulegen ist, ist formbedürftig (§§ 29, 19 GBO).

First Alliance Bank

First Alliance Bank ist ein Tochterunternehmen der Astro Holdings Group in Sambia. Ihr Hauptsitz in Sambia ist in der Cha-Cha-Cha Road in Lusaka. Über die Astro Holdings Group ist nichts in Erfahrung zu bringen.

Diese Bank ist schwer einzuordnen. Sie gilt als eine der größeren Handelsbanken in Sambia. Aus Presseberichten lässt sich entnehmen, dass eigentumsrechtlich und geschäftliche Bindungen nach Mauritius bestehen. Bei den finanziellen Unregelmäßigkeit von Frederick Chiluba scheint sie mehrfach diskrete Dienste geleistet zu haben und nicht nur für ihn. Ihr Geschäftsfeld sind Kredite in fremder Währung und die Außenhandelsfinanzierung. Sie wird jedoch als local bank geführt, also nicht als ausländische Bank. Einige Register im Internet führen sie jedoch als international und multinational.

Pfandrecht

Ein Pfandrecht (lat. pignus) ist ein beschränkt dingliches Recht des Pfandgläubigers an einer Sache oder einem Recht, welches in der Regel zur Sicherung einer Forderung bestellt wird. Fällt der Gläubiger mit seinem Anspruch aus, so kann er sich durch die Verwertung des verpfändeten Gegenstandes befriedigen. Der Schuldner der Forderung und der Verpfänder müssen nicht personengleich sein. Hingegen decken sich Pfandgläubiger und Gläubiger der Forderung. Eine wirtschaftlich gleiche Aufgabe wie das Pfandrecht erfüllt die Sicherungsübereignung (lat. fiducia).

Contents


Einteilung

Man unterscheidet:

  1. nach der Art der Bestellung

    1. vertraglich bedungenes Pfandrecht
    2. von Gesetzes wegen entstandenes Pfandrecht
    3. Pfändungspfandrecht
  2. nach der Art seiner Verlautbarung im Rechtsverkehr
    1. Faustpfandrecht (Verlautbarung durch Besitz)
    2. Registerpfandrecht (Verlautbarung in einem Register mit öffentlichem Glauben)
  3. nach der Art des verpfändeten Gegenstands
    1. Grundpfandrecht
    2. Fahrnispfandrecht (Recht an bewegl. Sachen)
    3. Pfandrecht an Rechten
  4. nach der Verbundenheit mit dem zu sichernden Recht
    1. akzessorische Pfandrechte
    2. nichtakzessorische Pfandrechte

Bei akzessorischen Pfandrechten hängt die Entstehung, die Übertragung und der Bestand des Pfandrechts von der Forderung ab. Nichtakzessorische Pfandrechte werden aber auch regelmäßig zur Sicherung einer Forderung bestellt. Bei ihnen fehlt aber eine vergleichbare sachenrechtliche Verknüpfung mit der Forderung; ist ihr Schicksal nur über einen schuldrechtlichen Vertrag (Sicherungsabrede) mit der Forderung verbunden.


Deutsches Recht

Im deutschen Recht wird nur das Pfandrecht an Fahrnis und Rechten Pfandrecht genannt. Die Grundpfandrechte werden als Grundschuld, Hypothek und Rentenschuld bezeichnet.

Das Pfandrecht ist nach deutschem Sachenrecht das dingliche Recht des Gläubigers eine bewegliche Sache, eine Forderung oder ein Recht des Schuldners zu verwerten um eine Forderung zu befriedigen. Das Pfandrecht ist (wie die Hypothek bei Immobilien) streng akzessorisch ausgestaltet, also vom Bestand einer zu sichernden Forderung abhängig. Nach der Art der Entstehung sind drei verschiedene Pfandrechte zu unterscheiden:


Rechtsgeschäftliches Pfandrecht

Das vertraglich bedungene Pfandrecht an Fahrnis spielt wirtschaftlich nur eine geringe Rolle, weil es in der Praxis durch die Sicherungsübereignung verdrängt wurde. Der Grund dafür ist daran zu sehen, dass in Deutschland das rechtsgeschäftliche Fahrnispfandrecht immer Faustpfandrecht ist, welches dem Verpfänder die Möglichkeit nimmt die Pfandsache weiterhin zur Tilgung der Forderung wirtschaftlich zu nutzen. Das ist z.B. der Fall, wenn der Besitz beim Darlehensnehmer verbleiben soll, etwa weil zu benutzende Fahrzeuge oder Maschinen als Sicherungsmittel verwendet werden. Eine gewisse Bedeutung behält das Fahrnispfandrecht durch die Pfandleihanstalten.

Die Bestellung eines rechtsgeschäftlichen Pfandrechts erfolgt durch Einigung und Übergabe der Sache. Darin kommt zum Ausdruck, dass das deutsche Recht ein besitzloses Pfandrecht als dinglich wirkendes Recht nicht kennt. Ohne die Verschaffung unmittelbaren Besitzes (Faustpfand) kann ein Pfandrecht an beweglichen Sachen rechtsgeschäftlich nicht begründet werden. Bei Forderungen als Pfand tritt an die Stelle der Übergabe die Anzeige an den Drittschuldner und evtl. die Übergabe von Urkunden, wie Sparbuch oder Versicherungspolice. Deshalb beschränkt sich der Anwendungsbereich in der Praxis auf Kleinkredite, die von Pfandleihern gewährt werden und auf die Verpfändung von Wertpapieren und Lebensversicherungen. Ebenfalls möglich ist die Bestellung eines Nutzungspfandes, das neben der Sicherung bereits das Ziehen von Nutzungen zur Reduzierung der gesicherten Forderung gestattet.

Das Pfandrecht erlischt

  • mit Erlöschen der Forderung, für die es besteht,
  • durch Aufhebung durch den Gläubiger,
  • durch freiwillige Rückgabe der Sache oder
  • durch rechtmäßige Veräußerung.

Die Verwertung des Pfandes erfolgt nach deutschem Recht nicht (wie in anderen Rechtsordnungen) durch Verfall des Eigentums an den Pfandgläubiger, sondern im Regelfall durch Privatverkauf des Gläubigers.
Bevor die Verwertung des Pfandes erfolgen kann müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Forderung muss fällig sein (Pfandreife) (§ 1228 BGB)
  • Der Verkauf muss angedroht sein (§ 1234 Abs. 1 BGB)
  • Verkauf frühestens 1 Monat nach Androhung möglich (§ 1234 Abs. 2 BGB):
    • nur gegen Barzahlung (§ 1238 BGB)
    • entweder durch öffentliche Versteigerung (§ 1235 Abs. 1 BGB), wobei Ort und Zeit der Versteigerung öffentlich bekanntzugeben sind (§ 1237 BGB)
    • oder durch Verkauf über einen Makler, wenn das Pfand einen Börsen- oder Marktwert hat (§ 1235 Abs. 2 BGB)

Bei verpfändeten Forderungen darf der Drittschuldner nach Eintritt der Pfandreife nur noch an den Pfandgläubiger leisten (§ 1282 BGB).

Bei Insolvenz des Verpfänders besteht ein Absonderungsrecht des Pfandgläubigers.


Gesetzliches Pfandrecht

Im deutschen Recht gibt es zahlreiche Fälle, in denen das Gesetz das Entstehen von Pfandrechten anordnet. Es sind dies Fälle, in denen eine Vertragspartei (wie etwa der Vermieter, der Werkunternehmer oder der Spediteur) typische Vorausleistungen erbringt. Dem Sicherungsbedürfnis des Vorleistenden wird durch das Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters, an der zu bearbeitenden Sache (etwa dem reparierten Fahrzeug) oder den beförderten Sachen Rechnung getragen.

Man kann dabei zwischen konnexem und inkonnexem Pfandrecht unterscheiden. Von einem konnexen Pfandrecht spricht man, wenn die Forderung und das Gut in einem Zusammenhang stehen, z. B. Lagergut und Lagerentgelt. Von einem inkonnexen Pfandrecht wird gesprochen, wenn Gut und Forderung nicht in einem Zusammenhang stehen, z. B. bei einem Spediteur: Schulden aus einem vorher nicht bezahlten Transportauftrag. Dieses Pfandrecht darf nur ausgeübt werden, wenn die Forderung unstrittig ist.


Pfändungspfandrecht

Die deutsche ZPO verweist für das in der Zwangsvollstreckung entstehende Pfandrecht auf die Regeln über das rechtsgeschäftliche Pfandrecht. Durch den staatlichen Akt der Pfändung wird gleichsam die Einwilligung des Eigentümers der Sache ersetzt. Die Verwertung erfolgt in diesem Fall durch öffentliche Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher.

Zur Entstehung des Pfändungspfandrechts bedarf es der wirksamen Verstrickung. Umstritten ist, ob weitere Voraussetzungen notwendig sind (nach der heute nicht mehr vertretenen privatrechtlichen Theorie waren für das Entstehen eines Pfändungspfandrechts die allgemeinen Voraussetzungen eines rechtsgeschäftlichen Pfandrechts erforderlich).
Die insbesondere in der Lehre vertretene öffentlich-rechtliche Theorie lehnt die Notwendigkeit weiterer Voraussetzungen ab, da nach dieser das Pfändungspfandrecht rein öffentlicher Natur ist. Aus dieser Einordnung folgt ein rein prozessuales Recht die Verwertung zu betreiben und den Erlös zu empfangen, nicht jedoch auch diesen behalten zu dürfen. Grundlage einer Verwertung ist also das Pfändungspfandrecht, das jedoch allein durch die Verstrickung entsteht.
Die gemischte privatrechtlich-öffentlich-rechtliche Theorie (heute wohl herrschende Meinung) differenziert nach Pfändungspfandrecht einerseits und Verstrickung andererseits. Nur letztere ist Grundlage der Verwertung. Das Pfändungspfandrecht selbst entscheidet über die materielle Berechtigung den Erlös behalten zu dürfen und hat privatrechtlichen Charakter. Für seine Entstehung bedarf es neben der wirksamen Verstrickung der wesentlichen Vollstreckungsvoraussetzungen und Verfahrensvorschriften. Ferner kann kein Pfandrecht an schuldnerfremden Sachen entstehen und der Gläubiger muss im Besitz eines rechtskräftigen Titels sein.
Demzufolge kann etwa bei der Verwertung schuldnerfremder Sachen (z. B. durch Versteigerung) zwar der Ersteher trotz fehlenden Pfändungspfandrechts durch den Zuschlag kraft Hoheitsakt Eigentum erlangen, mangels Pfändungspfandrechts erhält aber der Gläubiger den Erlös aus der Versteigerung ohne Rechtsgrund (und somit kondizierbar).
Die öffentlich rechtliche Theorie kommt in dieser Konstellation auf anderem Weg zum gleichen Ergebnis. Hier ist Grundlage für die Verwertung allein das Pfändungspfandrecht, welches aber unabhängig vom Eigentum durch die Verstrickung entsteht. Da diese Ansicht hieraus keine Konsequenzen für die materielle Berechtigung zieht, hat auch nach ihr der Gläubiger den Erlös ohne Rechtsgrund erhalten und diesen demnach herauszugeben.
Unterschiedliche Ergebnisse liefern die Theorien grundsätzlich nur dann, wenn der Entstehungszeitpunkt des Pfändungspfandrechtes eine Rolle spielt, also beispielsweise wenn der Rang eines Rechts entscheidend ist oder im Anwendungsbereich der §§ 50, 88 InsO.


Österreichisches Recht

Das Pfandrecht ist – im Gegensatz zum „Vollrecht“ Eigentum – ein beschränktes dingliches Recht. Es sichert eine (schuldrechtliche) Forderung z. B. aus Darlehen durch eine Sache. Der Pfandgläubiger, also der Gläubiger der Forderung, zugunsten dessen das Pfandrecht begründet worden ist, hat das Recht, sich bei Nichterfüllung zum Fälligkeitszeitpunkt aus der Verwertung der Sache zu befriedigen. Im Konkurs hat er gem. § 48 KO (Konkursordnung) ein Absonderungrecht: Die Pfandsache wird aus der Konkursmasse ausgegliedert und somit der anteiligen Verwertung im Konkurs entzogen, womit das Pfandrecht in voller Höhe bestehen bleiben kann.

Das Pfandrecht kann rechtsgeschäftlich durch Verpfändung, richterlich durch Pfändung oder unmittelbar aus dem Gesetz entstehen.

Durch seine dingliche (sachenrechtliche) Qualität unterscheidet sich das Pfandrecht grundlegend von Bürgschaft und Schuldbeitritt. In beiden dieser Fälle wird bloß der Haftungsfond durch Hinzunahme weiterer (möglicher) Schuldner erweitert; doch bei dieser personalen Sicherung kann es durchaus vorkommen, dass selbst der Bürge bzw. der Beitrittsschuldner zahlungsunfähig werden. Beim Pfandrecht haftet keine Person, sondern der Pfandgegenstand (und dies selbet im Konkurs in voller Höhe).

Verpfändet werden können alle Sachen im Sinne des § 285 ABGB, also neben körperlichen Sachen auch Rechte. Beachte: Wird Geld verpfändet darf es der Pfandgläubiger nicht gebrauchen, er muss es getrennt von seinem Geld aufbewahren (um Eigentumserwerb durch Vermischung zu verhindern) und muss genau die selben Scheine und Münzen zurückgeben. Deswegen gibt es an Geld auch ein irreguläres Pfand (pignus irregulare). Dabei wird der Pfandgläubiger Eigentümer und darf das Geld verwenden und muss nur den gleichen Betrag zurückstellen. (Die Rechtsnatur ist noch strittig). Bestandteile und Zubehör gelten im Zweifel als mitverpfändet.


Grundprinzipien

  • Akzessorietät: Das Pfandrecht besteht nur soweit, als eine zu sichernde Forderung besteht. Wurde die Forderung erfüllt, erlischt das Pfandrecht automatisch; es bedarf keines speziellen Modus; gibt z. B. der Faustpfandgläubiger (siehe unten) die Sache nach Erlöschen der Forderung nicht zurück, kann der Eigentümer, also der vormalige Schuldner, mit der Eigentumsklage (§ 366 ABGB) seine Sache erklagen ohne dass ihm der Pfandgläubiger ein Recht zum Besitz – dieses hat der Pfandgläubiger beim aufrechtem Pfandrecht – entgegenhalten kann.
  • Spezialität: Das Pfandrecht bezieht sich immer auf bestimmte Sachen. Es kann also nicht das Vermögen einer Person als solches verpfändet werden.
  • Ungeteilte Pfandhaftung: Das Pfand haftet für die gesamte Forderung. Es haftet demgemäß solange bis gesamte Forderung erloschen ist. Damit soll dem Schuldner der Anreiz gegeben werden, auch die Forderung im vollen Umfang zu erfüllen.
  • Titel und Modus: Wie jedes dinglich Recht bedarf es auch zur Begründung des Pfandrechts eines
    • Titels (z.B. Pfandbestellungsvertrag) und eines
    • Modus. Bei letztererem wird – wie beim Eigentumserwerb – zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen unterschieden:
      • bewegliche Sachen: Hier gilt das Faustpfandprinzip; der Pfandgläubiger muss die Sachen innehaben, um das Pfandrecht aufrecht zu erhalten.
      • unbewegliche Sache: Das Pfandrecht ist im Grundbuch einzutragen, womit eine Hypothek, also ein Pfandrecht an unbeweglichen Sachen, entsteht.
Neben dem soeben beschriebenen derivativen Erwerb ist auch der originäre Erwerb des Pfandrechtes, analog § 367 ABGB, 3. Variante (Erwerb vom Vertrauensmann) möglich.


Faustpfand

Im Gegensatz zum Erwerb von Eigentum kommen bestimmte Formen der Besitzübertragung wie das Besitzkonstitut aus Publizitätsgründen nicht in Frage. Die Übergabe kurzer Hand ist jedoch möglich. Auch die Übergabe durch Zeichen (z. B. Schlüssel für Warenlager) ist – als subsidiäre Besitzübertragungsform, wenn körperliche Übergabe unmöglich oder untunlich ist – zulässig.

einfach erklärt:
Verpfändete bewegliche Sache, z.B. Wertpapiere, Waren, usw. Das Faustpfandrecht wird erst durch körperliche Übergabe, symbolische Übergabe, Übergabe durch Erklärung oder durch Besitzanweisung rechtswirksam.

Bei der Verpfändung von Kraftfahrzeugen (Kfz) reicht die Übergabe des Typenscheines nicht, da die Übergabe des Kfz weder unmöglich noch untunlich ist. Hier gilt uneingeschränkt das Faustpfandprinzip, sodass der Pfandgläubiger das Kfz tatsächlich in seine Innehabung übernehmen muss. In der Praxis sind Kfz also für die Besicherung von Bankkrediten ungeeignet, da die Bank entsprechende eben gesagtem das Kfz in Verwahrung nehmen müsste, wozu aber Banken in der Regel nicht bereit sind.


Hypothek

Die Hypothek, auch Grundpfand genannt, ist ein Pfandrecht an einer unbeweglichen Sache, also einer Liegenschaft. Sie wird begründet durch Eintragung im Grundbuch, konkret im C-Blatt (Lastenblatt) der Grundbuchseinlage. Vor Eintragung benötigt das Grundbuchgericht einen Nachweis über den Bestand der zu sichernden Forderung. Da der Pfandgläubiger nicht realer Inhaber der Sache wird, was in der Praxis auch dem Sinn der Hypothek zuwider laufen würde, handelt es sich hier um ein besitzloses Pfand.

Besonderheiten ergeben sich bei folgenden Sonderformen der Hypothek:


Höchstbetragshypothek

Sie kommt insbesondere dann vor, wenn eine Bank einen Kreditrahmen gewährt, dafür aber pfandrechtliche Sicherheiten möchte. Bei ihr kommt es zur Einverleibung eines Pfandrechts bis zu einem bestimmten Betrag (Höchstbetrag). Bis zu diesem Betrag ist damit der Rang „verbraucht“ – unabhängig davon, ob tatsächlich eine Forderung bis zum Höchstbetrag besteht. Das Pfandrecht besteht dabei freilich nur bis zur Forderungshöhe, die Hypothek allerdings bis zum Höchstbetrag. Darin zeigt sich auch die möglich Differenz von Pfandrecht und Hypothek. Die Eintragung kostet im Moment 1,2 % des Pfandbetrages.

Die Höchstbetragshypothek schwächt das Spezialitätsprinzip im Pfandrecht insofern ab, als das Pfandrecht nicht zur Sicherung einer bestimmten Forderung eingeräumt wird, sondern das Pfandrecht z. B. auch auf künftige Forderungen eingeräumt werden kann - Voraussetzung ist allerdings, dass diese zumindest ausreichend bestimmbar sind (z. B. alle Forderungen aus einem bestimmten Rechtsgrund)!

Eine Unterart der Höchstbetragshypothek ist die sog. “Kautionshypothek”, wo eine Hypothek für künftige Schadenersatzansprüche oder Gewährleistungsrechte eingeräumt wird.


Simultanhypothek

Mehrere Liegenschaften haften ungeteilt für eine Forderung.
Der Pfandgläubiger hat also bei Verzug des Schuldners ein Wahlrecht, mit welcher Liegenschaft er sich befriedigen will - er kann auch mehrere Liegenschaften zum Teil in Anspruch nehmen!

Im Innenverhältnis ist jedoch ein Regressanspruch desjenigen, der in Anspruch genommen wurde, zu bejahen - bzw. haben jene Nachgläubiger, die durch die Verwertung “ihrer” Liegenschaft nicht zum Zug gekommen sind, den Anspruch auf Einräumung einer Hypothek auf einer der “verbleibenden” Liegenschaften.


Forderungsentkleidete Eigentümerhypothek

Wie oben dargelegt, besteht eine Hypothek solange, bis ihre grundbücherliche Löschung tatsächlich einverleibt ist. Ist nun die zu sichernde Forderung und damit kraft Akzessorietät auch das Pfandrecht erloschen, so besteht die Hypothek bis zur Einverleibung. Damit hat der ehemalige Schuldner nun die Möglichkeit, den durch diese Hypothek erhaltenen Pfandrang zur Umschuldung nutzen. Er kann mit diesem Rang nun eine andere bzw. neue Forderung besichern.
Die Gefahr der forderungsentkleideten Eigetümerhypothek ist allerdings, dass ein gutgläubiger Erwerb der Hypothek aufgrund des Vertrauensgrundsatzes des Grundbuches möglich ist. Solange die Hypothek im Grundbuch eingetragen ist, kann ein gutgläubiger Dritter die Hypothek im Vertrauen auf den Grundbuchstand das Pfanderecht erwerben.

Um diese Gefahr zu umgehen, hat der Eigentümer der Liegenschaft die Möglichkeit, auf die freigewordene Pfandstelle mit der Löschung auch einen Rangvorbehalt im Grundbuch einverleiben zu lassen, der innerhalb von 3 Jahren gültig ist und dem Eigentümer Zeit gibt, die Pfandstelle mit einer anderen Forderung zu belegen.

Ähnliche Zwecke verfolgt die bedingte Pfandrechtseintragung, die mit 1 Jahr befristet ist.


Verpfändung von Rechten

Auch Rechte, also unkörperliche Sachen, sind verpfändbar. Hier ist, ähnlich wie beim Verkauf von Forderungen, als Publizitätsakt der Schuldner von der Verpfändung zu verständigen.

Um die Verpfändung einer Forderung handelt es sich auch beispielsweise bei der Verpfändung „eines Sparbuches“. Hier ist der Wert der körperlichen Sache irrelevant weil geringst, es geht ausschließlich um die Forderung durch das Sparbuch verkörperte Forderung gegen die Bank.

Bei der Legalzession, also eine sich direkt aus dem Gesetz ergebende Zession auf den z. B. Bürge, der für den Schuldner einsteht, kommt es auch zu einer „automatischen“ Übertragung des Pfandrecht. Demgegenüber erfordert eine gewöhnliche, also rechtsgeschäftliche (z. B. durch Kauf) erfolgende Zession des normalen pfandrechtlichen Modus (z. B. Übergabe).


Alternativen

Alternativ zum Pfandrecht gibt es die Sicherungsübereignung bzw. die Sicherungszession. Eine andere Form der dinglichen Sicherung ist der Eigentumsvorbehalt.


Schweizer Recht

Das Pfandrecht ermöglicht u.a. eine Betreibung auf Pfandverwertung.

Holschuld

Holschuld ist ein Begriff aus dem Schuldrecht. Mit dem Begriff wird umschrieben, dass der Schuldner seine Leistungshandlung an seinem Wohnsitz vorzunehmen hat und dort auch der Leistungserfolg eintreten soll. Bei der Holschuld muss sich der Gläubiger also die Leistung beim Schuldner abholen, dort ist der Leistungs- und Erfüllungsort.

Wenn die Vertragsparteien nichts anderes geregelt haben und auch sonst nichts anderes aus den Umständen oder der Natur des Schuldverhältnisses ersichtlich ist, ist die Holschuld im deutschen Recht der gesetzliche Regelfall. Die Holschuld ist dort in § 269 Abs. 1 BGB geregelt.

Holschuld bezeichnet im Informationsmanagement die Verantwortung desjenigen, der eine Information benötigt, diese vom Inhaber der Information rechtzeitig und umfassend und in geeigneter Form abzuholen. Dabei ist zu Beginn eines Projektes zu klären, für welche Informationen eine Holschuld - und für welche eine Bringschuld besteht und wer die Verantwortung für die Informationsübermittlung inne hat.


Siehe auch

  • Bringschuld
  • Schickschuld

Hauptverfahren

Das Hauptverfahren ist der abschließende Teil des strafrechtlichen Erkenntnisverfahrens, in dem entsprechend dem im deutschen Strafverfahren geltenden Mündlichkeitsgrundsatz eine mündliche Verhandlung, die so genannte Hauptverhandlung durchgeführt wird.

Das Hauptverfahren beginnt mit der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung (vgl. dazu § 203 StPO) und endet mit dem Urteil oder einer Einstellung des Verfahrens.